Tz. 210

Der Abschlussprüfer hat nach Abs. 3 in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern und dabei auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Dies soll die Adressaten des Prüfungsberichts in die Lage versetzen, die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers besser beurteilen zu können, sodass diese ihre eigenen Überwachungsfunktionen besser erfüllen können.[341] Eine Begründung des prüferischen Vorgehens im Einzelnen ist ebenso wenig erforderlich wie eine Darstellung einzelner Prüfungshandlungen.[342] Die Angaben dienen auch nicht dem Nachweis der durchgeführten Prüfungshandlungen. Diese Aufgabe kommt vielmehr den Arbeitspapieren zu.[343]

 

Tz. 211

Gegenstand der Prüfung ist nach § 317 HGB die Normenkonformität von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie ggf. das nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Risikofrüherkennungssystem. Erweiterungen kommen aufgrund größenabhängiger, rechtsformabhängiger und branchenspezifischer Vorschriften oder aufgrund der Auftragserteilung bzw. der Anwendung abweichender (internationaler) Rechtsnormen in Betracht.[344] Umgekehrt ist auch aufzuführen, wenn das Unternehmen größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen hat.[345] Hinzuweisen ist ggf. auch auf die Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses, eines Konzernabschlusses oder eines Abhängigkeitsberichts.[346] Im Falle der Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB, die gem. § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht Gegenstand der Prüfung ist, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Angaben nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren.[347] Im Rahmen der Darlegung des Prüfungsgegenstands empfiehlt es sich, auf die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den gesetzlichen Vertretern (Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht) und dem Abschlussprüfer (Beurteilung der Rechnungslegung) zu verweisen.[348]

 

Tz. 212

Im Rahmen der Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung hat der Abschlussprüfer die Grundzüge seines Vorgehens darzustellen. Zu den berichtspflichtigen Prüfungsaspekten gehören insbesondere Angaben zur Prüfungsstrategie, zur Prüfungsplanung und zur Prüfungsdurchführung. Weitere Erläuterungen betreffen u. a. Prüfungsschwerpunkte, die Prüfungsintensität, die Prüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und deren Auswirkungen auf Art und Umfang der aussagebezogenen Prüfungshandlungen, Gegenstand und Umfang analytischer Prüfungshandlungen und von Einzelfallprüfungen, stichproben- und IT-gestützte Prüfungsverfahren, eingeholte Prüfungsnachweise, Bestätigungen Dritter, Verwendung von Prüfungsergebnissen Dritter, Bestandsprüfungen, Durchführung alternativer Prüfungshandlungen bei Prüfungserschwernissen oder Prüfungshemmnissen, die Zusammenarbeit mit der Internen Revision, die Prüfung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sowie den Prüfungszeitraum.[349] Dagegen ist eine Bekanntgabe mehrjähriger Prüfungspläne nicht geboten, da dies der Überraschungsintention zuwiderlaufen würde.[350] Zweckmäßigerweise sollte eine Aussage darüber, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Ausführungen und Nachweise gem. § 320 Abs. 2 HGB erbracht haben, in die Darstellungen zur Prüfungsdurchführung integriert werden. Dabei sollte auch auf die Einholung einer Vollständigkeitserklärung hingewiesen werden.[351]

 

Tz. 213

Zu den für die Abschlussprüfung maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen können deutsche, internationale oder international anerkannte Normen zählen.[352] Zu den deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen zählen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des HGB, branchenspezifische und rechtsformbezogene Vorschriften, die nicht kodifizierten GoB, die bekanntgemachten Standards des DRSC, ggf. ergänzt um Bestimmungen aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung. Bei den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen handelt es sich in erster Linie um die IAS/IFRS. Als nationale Grundsätze anderer Staaten sind aufgrund ihrer weiten Akzeptanz die US-GAAP zu nennen.[353] Hinsichtlich der Prüfungsgrundsätze hat der Abschlussprüfer auf die in den §§ 316 ff. HGB normierten Prüfungsvorschriften, auf die vom IDW entwickelten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, d. h. in erster Linie die IDW Prüfungsstandards und die IDW Prüfungshinweise, und ggf. ergänzend auf andere vereinbarte Prüfungsgrundsätze Bezug zu nehmen. Sobald die ISA im Komitologieverfahren angenommen worden sind, wird der Prüfer auf diese hinweisen. Weicht der Abschlussprüfer in sachlich begründeten Ausnahmefällen von den vom IDW festgelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung ab, hat er die Gründe hierfür im Prüfungsbericht darzulegen.[354]

[341] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (118).
[342] ADS, § 321 HGB Rn. 134.
[343] Forster, WPg 1998, 41 (52).
[344] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (118).
[345] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (118).
[346] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321 HGB Rn. 67.
[347] IDW PS 450, FN-IDW 2009, 533...

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