aa) Überblick

 

Tz. 99

In § 319 Abs. 3 HGB determiniert der Gesetzgeber die absoluten Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer. Diese Ausschlussgründe sind als absolut zu verstehen, da sie – soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind – eine unwiderlegbare Vermutung der Befangenheit begründen. Der Prüfer kann in entsprechenden Fällen auch durch Schutzmaßnahmen den Ausschluss von der Abschlussprüfung nicht vermeiden.[119]

 

Tz. 100

Im Hinblick auf die absoluten Ausschlussgründe weisen die Vorschriften des § 319 Abs. 3 HGB fünf Fallgruppen auf. Diese sind z. T. in weitere Untergruppen aufteilbar. Zu den Fallgruppen des § 319 Abs. 3 HGB zählen:

  • Anteilsbesitz oder sonstige finanzielle Interessen des Abschlussprüfers (Nr. 1)
  • persönliche Verflechtungen (Nr. 2)
  • selbständige Beratung des zu prüfenden Unternehmens, die mit dem Selbstprüfungsverbot kollidiert (Nr. 3)
  • Beschäftigung einer der unter Nr. 1–3 fallenden Personen bei der Abschlussprüfung (Nr. 4)
  • wesentliche Honorarbezüge vom zu prüfenden Unternehmen in den vergangenen fünf Jahren vor der Abschlussprüfung sowie im aktuellen Geschäftsjahr (Nr. 5)[120]

Bei den Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 3 HGB kann ein Abschlussprüfer nur dann auf einzelfallbezogene Aspekte verweisen, um darzulegen, dass es sich bei den mit der Unabhängigkeit kollidierenden Tätigkeiten nur um solche von untergeordneter Bedeutung handelt. Es bedarf dabei einer Würdigung aller Umstände inklusive der möglichen Schutzmaßnahmen.

Der Ausschluss nach den dargestellten Gründen beschränkt sich nicht auf den bestellten bzw. noch zu bestellenden Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer, sondern auch auf solche natürlichen oder juristischen Personen, die mit ihm durch eine wirtschaftliche Interessenidentität verbundenen sind (gemeinsame Berufsausübung). Hierzu gehören insbesondere ggf. vorhandene Sozietätspartner (sog. Sozietätsklausel) nach § 319 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HGB[121], Ehe- oder Lebenspartner sowie Mitarbeiter des Abschlussprüfers.[122]

[119] Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 70.
[120] Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 71.
[121] Ausführlich zur sog. Sozietätsklausel Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319 HGB Rn. 35–37; Baetge/Thiele/Moser, in: HdR, § 319 HGB Rn. 59–67.
[122] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319 HGB Rn. 28.

bb) Finanzielle Interessen (Nr. 1)

 

Tz. 101

Sofern ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt, ist er von der Abschlussprüfung ausgeschlossen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB).

 

Tz. 102

Jede Beteiligung am gezeichneten Kapital des zu prüfenden Unternehmens gilt ungeachtet der Höhe als Anteilsbesitz. Dies trifft auch auf Beteiligungen an KapCo-Gesellschaften zu. Stille Beteiligungen führen, da eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht vorliegt, grundsätzlich nicht zu einem Anteilsbesitz im Sinne des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB. Weist der stille Gesellschafter jedoch Rechte auf, welche denen der Gesellschafter einer KapGes entsprechen, kann etwas Anderes gelten.[123]

Hält der Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer Anteile als Treuhänder, wird der Ausschlusstatbestand ebenfalls erfüllt, da er zur Vertretung der Interessen des Treugebers verpflichtet ist und dies sein Urteil ggf. beeinflussen könnte. Im Falle der Sicherungstreuhand, bei der die Funktionen des Treuhänders beschränkt sind, liegt hingegen eine andere Situation vor. Nimmt der Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer die Rolle eines Treugebers ein, sind die vom Treuhänder gehaltenen Anteile dem Abschlussprüfer zuzurechnen.[124]

Zum Ausschluss können auch mittelbare Beteiligungen am zu prüfenden Unternehmen führen. Dies trifft jedoch lediglich dann zu, sofern es sich um Beteiligungen an einem Unternehmen handelt, das mit der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft verbunden oder im Besitz von mehr als 20 % der Anteile dieser KapGes/KapCo-Gesellschaft ist. Keinen gesetzlichen Ausschlussgrund stellt der mittelbare Anteilsbesitz in Form von Anteilen an Wertpapier-Investmentfonds dar.[125]

Unter den im Gesetzeswortlaut erwähnten anderen finanziellen Interessen sind bspw. Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Genussrechte, Optionen oder sonstige Wertpapiere zu verstehen. Nur wenn diese nicht unwesentlich sind, begründen sie die unwiderlegbare Vermutung der Besorgnis der Befangenheit.[126]

[123] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 35.
[125] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 35; Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319 HGB Rn. 42.
[126] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 36; Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319 HGB Rn. 43. Weiterführend Baetge/Thiele/Moser, in: HdR, § 319 HGB Rn. 79 f.

cc) Funktionen in der zu prüfenden Gesellschaft (Nr. 2)

 

Tz. 103

Ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitgli...

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