Tz. 305

Gem. § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB kann der Prüfungsbericht zum IFRS-Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB mit dem Prüfungsbericht betreffend die Prüfung des HGB-Jahresabschlusses zusammengefasst werden. Als Voraussetzungen für eine Zusammenfassung gelten eine zusammengefasste Lageberichterstattung und die einheitliche Prüfung beider Abschlüsse. Wenngleich die Zusammenfassung im Hinblick auf Kosten- und Effizienzerwägungen generell bejaht werden kann, ist diese aufgrund der Unterschiedlichkeit von HGB und IFRS zugleich auch kritisch gesehen. So fließt die Prüfung der Einhaltung zweier grundsätzlich verschiedener Rechnungslegungssysteme in einen einzigen Bericht ein, wodurch im Falle unzureichender Abgrenzungen die Übersichtlichkeit sowie die Klarheit des Berichts beeinträchtigt werden können.[646]

 

Tz. 306

Eine Pflicht für eine Zusammenfassung besteht nicht. Wird vom Wahlrecht zusammengefasster Prüfungsberichte Gebrauch gemacht, so sind die Bestätigungsvermerke vor dem Hintergrund der gesondert vorzunehmenden Veröffentlichungen der in Rede stehenden Abschlüsse gesondert zu erteilen.[647]

[646] Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 16.
[647] Bormann, in: MüKo-BilR, § 324a HGB Rn. 8; weiterführend Grottel, in: BeckBilKo, § 324a HGB Rn. 6–9.

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