Tz. 90

Nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO sind Abschlussprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vornehmen, dazu verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Diese dient der Überwachung der Angemessenheit des praxisinternen Qualitätssicherungssystems (§ 55b WPO) und der Einhaltung (Wirksamkeit) der im Qualitätssicherungssystem enthaltenen Regelungen (§ 57a Abs. 2 Satz 1WPO). Die Durchführung der Qualitätskontrolle obliegt nach § 57a Abs. 3 Satz 1 WPO den bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) registrierten Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Peer-Review -Verfahren). Diese haben in einem Qualitätskontrollbericht über die Durchführung der Qualitäts­kontrolle und der dabei erzielten Ergebnisse an die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer zu berichten (§ 57a Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WPO). Zugleich haben sie in einer als Bestandteil des Qualitätskontrollberichts geltenden Erklärung insbesondere festzustellen, ob das eingeführte Qualitäts­sicherungssystem mit den gesetzlichen Vorschriften sowie der Berufssatzung im Einklang steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung der Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und der von der BaFin beauftragten betriebswirtschaftlichen Prüfungen gewährleistet.

 

Tz. 91

Gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO a. F. wurde nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bei der WPK und bei Vorliegen eines positiven Prüfungsurteils soweit im Rahmen einer ersten Durchsicht keine Mängel in der Tätigkeit des Qualitätskontrollprüfers ersichtlich waren, die Teilnahmebescheinigung erteilt. Die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer wertete anschließend den Qualitätskontrollbericht aus.[106] Im Falle von festgestellten Mängeln im Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxen konnte die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer über geeignete Maßnahmen entscheiden. Die Teilnahmebescheinigung war gem. § 57a Abs. 6 Satz 8 HGB a. F. auf sechs Jahre und bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB a. F.) durchführen, auf drei Jahre zu befristen.[107]

Abgesehen von dem Sonderfall der Ausnahmegenehmigung, mussten alle Abschlussprüfer gem. § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO a. F. verfügen, sofern sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführte. Zum Zeitpunkt der vom zuständigen Gesellschaftsorgan durchzuführenden Wahl des Abschlussprüfers musste die Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle bzw. die erteilte Ausnahmegenehmigung vorliegen. War dies nicht der Fall, wurde ersatzweise auch ein Wahlbeschluss unter der Bedingung als zulässig erachtet, dass diese Bescheinigung bzw. Genehmigung bis zum Beginn der Prüfungshandlungen vorliegt. Spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrags musste die Bescheinigung bzw. Genehmigung gem. Wortlaut des § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO a. F. vorliegen. Ohne wirksame Teilnahmebescheinigung war die Wahl zum Abschlussprüfer ggf. nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG). Ein von einem Abschlussprüfer ohne wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung geprüfter Abschluss war ebenfalls nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG a. F.).

Kam es vor Beendigung der Abschlussprüfung zu einem Widerruf der Teilnahmebescheinigung, lag ein wichtiger Kündigungsgrund (vgl. § 318 Abs. 6 HGB) vor. In der Folge war der Abschlussprüfer aus berufsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, den Prüfungsauftrag zu kündigen.[108]

 

Tz. 92

Im Zuge des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG)[109] ist das System der Teilnahmebescheinigung durch ein Registrierungsverfahren ersetzt worden (§ 38 Nr. 1h), Nr. 2f) WPO). Spätestens zwei Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages für eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 HGB sind Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften verpflichtet dies bei der Wirtschaftsprüferkammer anzuzeigen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 WPO). Die Anzeige hat die Eintragung nach § 38 Nr. 1h) bzw. Nr. 2f) WPO in das Berufsregister zur Folge (vgl. § 40 Abs. 1 WPO). Stellt die Wirtschaftsprüferkammer nach Zuleitung des Qualitätskontrollberichts einen der in § 57a Abs. 6a Satz 2 WPO genannten Mängel fest, entscheidet sie auf Löschung der Eintragung (§ 57a Abs. 6a Satz 1 WPO).

Statt der Bescheinigung müssen die Abschlussprüfer nunmehr einen Auszug aus dem Berufsregister vorlegen, der die Eintragung nach § 38 Nr. 1h) bzw. Nr. 2f) WPO ausweist. Wird die Eintragung während einer laufenden Abschlussprüfung gelöscht, besteht nach § 57a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WPO die Verpflichtung, dies unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen

Führt ein Abschlussprüfer unter Verstoß gegen § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB die Prüfung durch, ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG der Jahresabschluss und nach § 241 Nr. 3 AktG ggf. auch die Wahl zum Abschlussprüfer nichtig.

Das V...

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