Tz. 13

Im Unterschied zum Jahresabschluss, der die Grundlage für die Ergebnisverwendung darstellt, wird ein Konzernabschluss zu Informationszwecken aufgestellt und daher nicht festgestellt, sondern gebilligt. Mangelt es an der Prüfung eines prüfungspflichtigen Konzernabschlusses, kann dieser gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 5 AktG bzw. § 46 Nr. 1b GmbHG nicht gebilligt werden.

Die sich dadurch ergebende Rechtsfolge ist die mangelnde Erfüllbarkeit der Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses nach § 325 Abs. 3 HGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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