Tz. 32

Unter zusammengefassten Jahresabschlüssen sind nach § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. IFRS 10.B86 Finanzinformationen des Mutterunternehmens sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (Teilbereiche) – d. h. Vermögen, Schulden, Eigenkapital, ggf. Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge sowie Anhangangaben – vor Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen (i. S. d. §§ 301 ff. HGB bzw. IFRS 10.B86) zu verstehen. Als Jahresabschlüsse sind hierbei insbesondere die aufgrund nationaler Vorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse, Zwischenabschlüsse (vgl. § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB bzw. IFRS 10.B92), Einzelabschlüsse i. S. d. § 325 Abs. 2a HGB, Teilkonzernabschlüsse sowie nach anderweitigen Grundsätzen – bspw. Konzernbilanzrichtlinien – aufgestellte Finanzinformationen anzusehen. Es muss sich bei diesen Abschlüssen also nicht immer um die nach nationalem Recht verpflichtend aufgestellten Jahresabschlüsse handeln, sondern bei den im Konzernabschluss zusammengefassten Abschlüssen finden ggf. auch nur für Zwecke der Konzernabschlusserstellung aufgestellte Finanzinformationen Eingang. Die Prüfungspflicht erstreckt sich aus Konzernabschlusssicht auf sämtliche der aufgelisteten Abschlüsse sowie ihrer Bestandteile.[22] Bei der Prüfung dieser Abschlüsse und ihrer Bestandteile kann der Konzernabschlussprüfer wiederum Wesentlichkeitsüberlegungen zum Ansatz bringen. Diese ermöglichen ihm unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, also der Anwendung der einschlägigen Prüfungsstandards, ein unterschiedliches Tätigkeitsprofil bei der Beurteilung bzw. Prüfung der einbezogenen Abschlüsse und ihren Bestandteilen.

 

Tz. 33

Selbst wenn bereits Prüfungen für die in den Konzernabschluss eingehenden Jahres- oder Teilkonzernabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer durchgeführt wurden, obliegt die Prüfung der zusammengefassten Jahresabschlüsse grundsätzlich dem Konzernabschlussprüfer.[23] Zu diesem Zweck muss das Konzernprüfungsteam ein Verständnis von dem Konzern, seinen Teilbereichen und dem jeweiligen Umfeld gewinnen, das ausreicht, um die Teilbereiche des Konzerns zu identifizieren, die voraussichtlich aufgrund des wirtschaftlichen Gewichts oder besonderer Risiken bedeutsam sind. Er muss also die (potenziellen) Fehlerrisiken auf Konzernebene sowie auf Ebene der einbezogenen Teilbereiche identifizieren und beurteilen sowie seine prüferischen Reaktionen entsprechend gestalten.

[22] Schmidt/Almeling, in: BeckBilKo, § 317 HGB Rn. 35; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 81.
[23] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 83. Weiterführend zum Grundsatz der Prüfung aller im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse Baetge/Stellbrink/Janko, in: HdR, § 317 HGB Rn. 130 f.

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