Tz. 232
Mit dem BilRUG wurde die bisherige überwiegende Praxis eines einleitenden Abschnittes gesetzlich verankert. Mindestbestandteile des einleitenden Abschnittes sind nach Abs. 1 Satz 3 eine Beschreibung des Prüfungsgegenstandes und die Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze.
Als Gegenstand der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung sowie der Lagebericht und ggf. das nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Risikofrüherkennungssystem zu nennen. Dabei sind die Bestandteile des Jahresabschlusses aufzuführen. Ferner ist das geprüfte Unternehmen anzugeben, wobei die Firma grundsätzlich ausgeschrieben werden sollte, um Verwechslungen zu vermeiden, es sei denn, dass bei Verwendung einer Abkürzung des Firmennamens Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Nicht erforderlich, jedoch in der Praxis üblich, ist die Nennung des Sitzes der Firma.[430] Außerdem ist das dem Jahresabschluss und dem Lagebericht zugrunde liegende Geschäftsjahr zu bezeichnen.[431] Formulierungen, die auf den Abschlussstichtag verweisen, sind ebenfalls zulässig.[432] Hat die Gesellschaft größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen, so sind diese ebenfalls zu nennen.[433] Es sollte explizit klargestellt werden, dass die Erklärung zur Unternehmensführung i. S. v. § 289a HGB nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB).[434]
Tz. 233
Des Weiteren wird eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers von denjenigen der gesetzlichen Vertreter empfohlen.[435] Letztere sind für die Buchführung und für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts verantwortlich. Die darin enthaltenen Darstellungen sind durch die Einschätzungen und Beurteilungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Anwendung der von ihnen als angemessen angesehenen Bilanzierungsgrundsätze gekennzeichnet. Aufgabe des Abschlussprüfers ist es hingegen, die Rechnungslegung des Unternehmens zu beurteilen und über die Prüfungsergebnisse zu berichten. Mit dieser Klarstellung kann überzogenen Erwartungen der Öffentlichkeit an den Bestätigungsvermerk, etwa i. S. eines Gütesiegels für eine gesunde wirtschaftliche Lage, entgegengewirkt werden.[436]
Tz. 234
Insbes. vor dem Hintergrund der Möglichkeit, befreiende Konzernabschlüsse gem. § 315a HGB nach IFRS aufzustellen, sind, um Zweifel darüber zu vermeiden, nach welchen Rechnungslegungsnormen der geprüfte Jahresabschluss aufgestellt wurde, diese nach Abs. 1 Satz 2 im Bestätigungsvermerk zu bezeichnen. Zu nennen sind ggf. auch branchenspezifische Sonderregeln, wie z. B. nach der Krankenhaus-Buchführungsverordnung. Gleiches gilt ggf. für ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die zu beachten waren.[437]
IDW PS 400.27 schlägt für den einleitenden Abschnitt eine Standardformulierung vor, die Verwendung finden sollte, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.
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