Tz. 170

Die Bestimmungen des § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB sehen eine Ausweitung der Auskunftsrechte für den Konzernabschlussprüfer vor. Während die nach § 320 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB bestehenden Auskunftsrechte gegenüber dem Mutter- und den Tochterunternehmen ausübbar sind, können die Rechte des § 320 Abs. 2 HGB zusätzlich gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen ausgeübt werden.[216]

 

Tz. 171

Der Konzernabschlussprüfer ist zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen – unter Beachtung der möglicherweise für diese bereits von anderen Abschlussprüfern durchgeführten Prüfungshandlungen – verpflichtet (§ 317 Abs. 3 HGB). Die im Rahmen der Konzernabschlussprüfung bestehenden Auskunfts- und Prüfungsrechte sind daher im Kontext mit der Organisation, Planung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung zu sehen, im Zuge derer die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen sowie der (anderen) Abschlussprüfer für eine effiziente Durchführung der Konzernabschlussprüfung erforderlich ist.[217] Durch die gesetzlich definierte Auskunftspflicht ist keine Entbindung von der Verschwiegenheit für die gesetzlichen und die freiwilligen Abschlussprüfer der Tochtergesellschaften notwendig.

Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers enden allerdings mit Ausscheiden einer Tochtergesellschaft aus dem Konzern. In diesem Fällen kann es notwendig sein, durch vertragliche Vereinbarungen die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens um Unterstützung bei der vertraglichen Vereinbarung von Auskunftsrechten gegenüber dem ausgeschiedenen Unternehmen bzw. dessen Abschlussprüfers zu bitten, sofern dieses überhaupt möglich ist.

Kein Auskunftsrecht nach § 320 Abs. 3 HGB besteht für assoziierte Unternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen. Dieses kann in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, sofern assoziierter Unternehmen bedeutsame Teilbereiche (vgl. § 317 Abs. 3 HGB) darstellen und mangelnde Auskunftsmöglichkeiten zu relevanten Prüfungshemmnissen und somit zu Konsequenzen beim Bestätigungsvermerk führen. Zur Vermeidung dieser Probleme hat sich der Konzernabschlussprüfer in diesen Fällen an die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zu wenden, damit diese durch Anweisungen – soweit dies rechtlich möglich ist – die dortigen gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Konzernabschlussprüfer zur Auskunftserteilung verpflichten.[218]

[216] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 20.
[217] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 21 f.
[218] Bertram, in: Bertram u. a., HGB, § 320 HGB Rn. 46; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 24.

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