Tz. 131

Durch die Vorschriften des § 319a HGB werden die allgemeinen Ausschlussgründe des § 319 HGB ausgeweitet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen hat der Gesetzgeber konsequenterweise auf einzelne in § 319 HGB geregelte Tatbestände verwiesen. Dies betrifft neben § 319 Abs. 3 Satz 2 HGB, der die Ausdehnung einer ggf. vorhandenen Inhabilität bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf gesetzliche Vertreter, Gesellschafter sowie Arbeitnehmer vorsieht, auch § 319 Abs. 4 HGB.[170]

Durch die Neufassung des § 319a Abs. 1 HGB-E i. d. F. d. AReG wird dieser Satz nicht verändert.

[170] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319a HGB Rn. 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge