aa) Gegenstand und Umfang der Prüfung

 

Tz. 30

Der Prüfungsgegenstand einer Konzernabschlussprüfung ergibt sich aus den Komponenten der Konzernrechnungslegung. Bei einem HGB-Konzernabschluss[18] umfasst dies unter Bezugnahme auf § 297 Abs. 1 HGB somit den Konzernabschluss (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzernkapitalflussrechnung und Konzerneigenkapitalspiegel), die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, den Konzernlagebericht sowie die optional aufzustellende Segmentberichterstattung.[19]

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises sowie der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze. Bei der Prüfung eines Konzernabschlusses liegen besondere Risiken vor. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit der Aggregation verschiedener einzelner Rechnungslegungsinformationen, also den einzelnen Abschlüssen einbezogener Unternehmen, bei denen es sich in prüfungstechnischen Begrifflichkeiten um sog. Teilbereiche handelt. Aufgrund der Tatsache, dass die Rechnungslegungsinformationen teilweise dezentral erstellt werden, ggf. unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsnormen unterliegen, sodass Anpassungen der Bilanzierung und Bewertung vorgenommen werden müssen und zudem durch die Konsolidierung selber Transformationen notwendig sind, ergeben sich eine Vielzahl potenzieller Fehlerquellen. Zudem werden ggf. verschiedene Teilbereiche durch unterschiedliche Abschlussprüfer geprüft. Der Konzernabschlussprüfer trägt aber die Gesamtverantwortung für die Konzernabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der einbezogenen Teilbereiche.

 

Tz. 31

Die Prüfung des Konzernabschlusses ist darauf ausgerichtet, die Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzenden Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sicherzustellen. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften handelt es sich primär um §§ 290315 HGB bzw. die in § 315a Abs. 1 HGB erwähnten internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Bei HGB-Konzernabschlüssen sind zudem die vom DRSC erarbeiteten und vom BMJ bekanntgegebenen DRS zu beachten, sofern diese nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehen oder überholt sind.[20] Die DRS gelten im Rahmen der Konzernrechnungslegung nach gesetzlicher Vermutung als GoB (§ 342 Abs. 2 HGB) und sind insofern bei der Prüfung zu berücksichtigen.[21]

In Analogie zum Jahresabschluss sind auch die in Bezug auf den Konzernabschluss für manche Rechtsformen maßgebenden Spezialgesetze sowie branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften zu beachten.

[18] Zu den bei der Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses zu prüfenden Abschlussbestandteilen Bertram/Brinkmann, in: Bertram u. a., HGB, § 317 HGB Rn. 42.
[19] Baetge/Stellbrink/Janko, in: HdR, § 317 HGB Rn. 120.
[20] Schmidt/Almeling, in: BeckBilKo, § 317 HGB Rn. 31.

bb) Prüfung der zusammengefassten Jahresabschlüsse

 

Tz. 32

Unter zusammengefassten Jahresabschlüssen sind nach § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. IFRS 10.B86 Finanzinformationen des Mutterunternehmens sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (Teilbereiche) – d. h. Vermögen, Schulden, Eigenkapital, ggf. Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge sowie Anhangangaben – vor Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen (i. S. d. §§ 301 ff. HGB bzw. IFRS 10.B86) zu verstehen. Als Jahresabschlüsse sind hierbei insbesondere die aufgrund nationaler Vorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse, Zwischenabschlüsse (vgl. § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB bzw. IFRS 10.B92), Einzelabschlüsse i. S. d. § 325 Abs. 2a HGB, Teilkonzernabschlüsse sowie nach anderweitigen Grundsätzen – bspw. Konzernbilanzrichtlinien – aufgestellte Finanzinformationen anzusehen. Es muss sich bei diesen Abschlüssen also nicht immer um die nach nationalem Recht verpflichtend aufgestellten Jahresabschlüsse handeln, sondern bei den im Konzernabschluss zusammengefassten Abschlüssen finden ggf. auch nur für Zwecke der Konzernabschlusserstellung aufgestellte Finanzinformationen Eingang. Die Prüfungspflicht erstreckt sich aus Konzernabschlusssicht auf sämtliche der aufgelisteten Abschlüsse sowie ihrer Bestandteile.[22] Bei der Prüfung dieser Abschlüsse und ihrer Bestandteile kann der Konzernabschlussprüfer wiederum Wesentlichkeitsüberlegungen zum Ansatz bringen. Diese ermöglichen ihm unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, also der Anwendung der einschlägigen Prüfungsstandards, ein unterschiedliches Tätigkeitsprofil bei der Beurteilung bzw. Prüfung der einbezogenen Abschlüsse und ihren Bestandteilen.

 

Tz. 33

Selbst wenn bereits Prüfungen für die in den Konzernabschluss eingehenden Jahres- oder Teilkonzernabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer durchgeführt wurden, obliegt die Prüfung der zusammengefassten Jahresabschlüsse grundsätzlich dem Konzernabschlussprüfer.[23] Zu diesem Zweck muss das Konzernprüfungsteam ein Verständnis von dem Konzern, seinen Teilbereichen ...

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