aa) Vorlagepflicht (Satz 1)

 

Tz. 167

Durch § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB passt der Gesetzgeber die Vorlagepflichten des § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB an die Charakteristika einer Konzernabschlussprüfung an. So haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, dem Konzernabschlussprüfer den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, sofern eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen vorzulegen.

Eine Vorlagepflicht für die genannten Unterlagen besteht auch in Bezug auf die nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Nur wenn dem Konzernabschlussprüfer diese Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfungsberichte vorliegen, kann er beurteilen, ob von der Einbeziehung der jeweiligen Gesellschaften zu Recht abgesehen wurde.[213]

 

Tz. 168

§ 320 Abs. 3 Satz 1 HGB schreibt die Vorlage durch die Tochterunternehmen aufzustellender Abhängigkeitsberichte nicht explizit vor. Auch per Analogieschluss ist eine solche Pflicht nicht herzuleiten. Gem. Gesetzeswortlaut bezieht sich die Vorlagepflicht auf die Prüfungsgegenstände und nicht auf die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen. Der Abschlussprüfer kann die Vorlage der Abhängigkeitsberichte – ebenso wie Konsolidierungsrechnungen oder Unterlagen zur Konzernbuchführung – jedoch im Kontext des § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangen.[214]

 

Tz. 169

Während § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB ausdrücklich eine unverzügliche Vorlage verlangt, wird in § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB keine Frist genannt. Gleichwohl haben die gesetzlichen Vertreter der konzernrechnungslegungspflichtigen Gesellschaft die Unterlagen in gleicher Weise wie beim Einzelabschluss unverzüglich vorzulegen.[215]

[213] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 33.
[214] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 34.
[215] Baetge/Göbel/Brembt, in: HdR, § 320 HGB Rn. 39; Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 320 HGB Rn. 21.

bb) Auskunftsrechte (Satz 2)

 

Tz. 170

Die Bestimmungen des § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB sehen eine Ausweitung der Auskunftsrechte für den Konzernabschlussprüfer vor. Während die nach § 320 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB bestehenden Auskunftsrechte gegenüber dem Mutter- und den Tochterunternehmen ausübbar sind, können die Rechte des § 320 Abs. 2 HGB zusätzlich gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen ausgeübt werden.[216]

 

Tz. 171

Der Konzernabschlussprüfer ist zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen – unter Beachtung der möglicherweise für diese bereits von anderen Abschlussprüfern durchgeführten Prüfungshandlungen – verpflichtet (§ 317 Abs. 3 HGB). Die im Rahmen der Konzernabschlussprüfung bestehenden Auskunfts- und Prüfungsrechte sind daher im Kontext mit der Organisation, Planung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung zu sehen, im Zuge derer die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen sowie der (anderen) Abschlussprüfer für eine effiziente Durchführung der Konzernabschlussprüfung erforderlich ist.[217] Durch die gesetzlich definierte Auskunftspflicht ist keine Entbindung von der Verschwiegenheit für die gesetzlichen und die freiwilligen Abschlussprüfer der Tochtergesellschaften notwendig.

Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers enden allerdings mit Ausscheiden einer Tochtergesellschaft aus dem Konzern. In diesem Fällen kann es notwendig sein, durch vertragliche Vereinbarungen die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens um Unterstützung bei der vertraglichen Vereinbarung von Auskunftsrechten gegenüber dem ausgeschiedenen Unternehmen bzw. dessen Abschlussprüfers zu bitten, sofern dieses überhaupt möglich ist.

Kein Auskunftsrecht nach § 320 Abs. 3 HGB besteht für assoziierte Unternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen. Dieses kann in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, sofern assoziierter Unternehmen bedeutsame Teilbereiche (vgl. § 317 Abs. 3 HGB) darstellen und mangelnde Auskunftsmöglichkeiten zu relevanten Prüfungshemmnissen und somit zu Konsequenzen beim Bestätigungsvermerk führen. Zur Vermeidung dieser Probleme hat sich der Konzernabschlussprüfer in diesen Fällen an die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zu wenden, damit diese durch Anweisungen – soweit dies rechtlich möglich ist – die dortigen gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Konzernabschlussprüfer zur Auskunftserteilung verpflichten.[218]

[216] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 20.
[217] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 21 f.
[218] Bertram, in: Bertram u. a., HGB, § 320 HGB Rn. 46; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 320 HGB Rn. 24.

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