Tz. 274
§ 324 HGB wurde im Rahmen des BilMoG neu gefasst und ersetzt den § 324 a. F. HGB, welcher das gerichtliche Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Kapitalgesellschaft regelte.[577] Mit der Neufassung wurde Art 41 der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüfungsrichtlinie)[578] umgesetzt, wonach jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden hat. Die Kernelemente der Abschlussprüfungsrichtlinie zu den Vorschriften in Bezug auf Prüfungsausschüsse und deren Aufgaben wurden vom deutschen Gesetzgeber im AktG umgesetzt,[579] weshalb § 324 HGB in seiner Funktion als Auffangregelung an mehreren Stellen auf dieses verweist. Die Umsetzung der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) hat mehrere Änderungen der Vorschrift zum Gegenstand gehabt (vgl. Tz. 284 f.).
Tz. 275
In Einklang mit den europäischen Vorgaben ist der Zweck der Norm darin zu sehen, dass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Organ besitzen müssen, welches die im Art. 41 der 8. EU-Richtlinie genannten Aufgaben erfüllt, wozu die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystems sowie des Abschlussprüfers, insbesondere dessen Unabhängigkeit, zählen. Außerdem sollen gem. Erwägungsgrund Nr. 24 der 8. EU-Richtlinie mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses zum einen die Qualität der Rechnungslegung verbessert und zum anderen finanzielle und betriebliche Risiken sowie das Risiko von Vorschriftenverstößen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Der Prüfungsausschuss im Allgemeinen hat daher auch eine hohe Bedeutung für die Corporate Governance eines Unternehmens.[580] So existiert gem. § 107 Abs. 3 AktG für die Aufsichtsräte deutscher AG zwar nach wie vor keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, in der Praxis ist dies jedoch bei größeren AG üblich.[581] Ein wichtiger Grund hierfür ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), welcher in Ziffer 5.3.2 börsenorientierten Gesellschaften empfiehlt, einen Prüfungsausschuss einzurichten.[582] Erfolgt keine Einrichtung, muss dies gem. § 161 AktG in der Entsprechenserklärung angegeben werden.
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