Tz. 274

§ 324 HGB wurde im Rahmen des BilMoG neu gefasst und ersetzt den § 324 a. F. HGB, welcher das gerichtliche Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Kapitalgesellschaft regelte.[577] Mit der Neufassung wurde Art 41 der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüfungsrichtlinie)[578] umgesetzt, wonach jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden hat. Die Kernelemente der Abschlussprüfungsrichtlinie zu den Vorschriften in Bezug auf Prüfungsausschüsse und deren Aufgaben wurden vom deutschen Gesetzgeber im AktG umgesetzt,[579] weshalb § 324 HGB in seiner Funktion als Auffangregelung an mehreren Stellen auf dieses verweist. Die Umsetzung der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) hat mehrere Änderungen der Vorschrift zum Gegenstand gehabt (vgl. Tz. 284 f.).

 

Tz. 275

In Einklang mit den europäischen Vorgaben ist der Zweck der Norm darin zu sehen, dass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Organ besitzen müssen, welches die im Art. 41 der 8. EU-Richtlinie genannten Aufgaben erfüllt, wozu die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystems sowie des Abschlussprüfers, insbesondere dessen Unabhängigkeit, zählen. Außerdem sollen gem. Erwägungsgrund Nr. 24 der 8. EU-Richtlinie mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses zum einen die Qualität der Rechnungslegung verbessert und zum anderen finanzielle und betriebliche Risiken sowie das Risiko von Vorschriftenverstößen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Der Prüfungsausschuss im Allgemeinen hat daher auch eine hohe Bedeutung für die Corporate Governance eines Unternehmens.[580] So existiert gem. § 107 Abs. 3 AktG für die Aufsichtsräte deutscher AG zwar nach wie vor keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, in der Praxis ist dies jedoch bei größeren AG üblich.[581] Ein wichtiger Grund hierfür ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), welcher in Ziffer 5.3.2 börsenorientierten Gesellschaften empfiehlt, einen Prüfungsausschuss einzurichten.[582] Erfolgt keine Einrichtung, muss dies gem. § 161 AktG in der Entsprechenserklärung angegeben werden.

[577] Die Neufassung wird im Regierungsentwurf damit begründet, dass die alte Norm keine praktische Relevanz hatte, da es in den letzten 50 Jahren nur zu zwei Verfahren kam und Meinungsverschiedenheiten i. d. R. durch berufsständische Gremien entschieden wurden, Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 91.
[578] Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 ABl. L 157, 200.
[579] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 92.
[580] Habersack, AG 2008, 98 (98).
[581] So hatten bereits 2005 alle im DAX 30 und 86 % der im MDAX gelisteten Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet; Quick/Höller/Koprivica, ZCG 2009, 25 (31).
[582] Zur Akzeptanz des DCGK in der Praxis: von Werder/Bartz, DB 2014, 905 (905 ff).

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