Tz. 153

Die in § 320 HGB vorgesehenen Rechte und Pflichten wurden durch das BilMoG (2009) um das Auskunftsrecht des Abschlussprüfer gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer erweitert (Abs. 4). Ergänzend ist in Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) in Abs. 5 die Befugnis für Abschlussprüfer intrakommunitärer Tochterunternehmen hinzugekommen, Unterlagen der Prüfung an Abschlussprüfer eines in einem Drittstaat ansässigen Mutterunternehmens zu übermitteln. Hierbei ist dem Abschlussprüfer des Tochterunternehmens ein Ermessensspielraum eingeräumt worden.[188]

[188] RegE AReG, 50.

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