Tz. 22

§ 317 HGB hat infolge der stetig wachsenden Anforderungen an Umfang und Qualität der Abschlussprüfung weitreichende Änderungen erfahren. Durch das KonTraG von 1998 wurde § 317 HGB neu gefasst. Die Prüfungspflicht wurde durch das TransPuG (2002) auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausgedehnt. Weitere Änderungen brachten das BilReG (2004), das BilMoG (2009)[8] und das BilRUG (2015). Zuletzt sind im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) Änderungen im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse und Umfang der Abschlussprüfung vorgenommen worden (Abs. 3a, 4a).

[8] Für eine ausführliche Darstellung der durch die Novellen bis zum BilMoG erfolgten Änderungen siehe Ebke, in: MüKo-HGB, § 317 HGB Rn. 2 ff.

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