Tz. 3

In den 30er Jahren wurden eine Vielzahl von Unternehmen von einer Insolvenzwelle getroffen, die nicht nur von der schlechten Weltwirtschaft, sondern auch aufgrund von Bilanzverschleierung und Bilanzfälschung ausgelöst wurde. Daher wurde der alleinigen Überwachung durch den Aufsichtsrat eine weitere externe Kontrollinstanz zur Seite gestellt. Auch wurde durch die Notverordnung des Reichspräsidenten von 1931 die pflichtweise jährliche Jahresabschlussprüfung für AGs und KGaA installiert. Auch wurden weitere Vorschriften zur Kontrolle erlassen:

  • Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung für Versicherungsunternehmen gem. Versicherungsaufsichtsgesetz von 1931
  • Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen gem. Verordnung des Reichspräsidenten von 1931
  • Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand gem. Verordnung von 1933
 

Tz. 4

In der Folge wurden eine Reihe von Kreditinstituten einer entsprechenden pflichtweisen Prüfung unterzogen. Zur Durchsetzung einer rechtsformunabhängigen Prüfung wurde gem. Verordnung von 1937, die allgemeine einheitliche Prüfungspflicht für Kreditinstitute eingeführt. Vorgenannte Verordnungen wurden dem damaligen Neuentwurf eines umfassenden Aktiengesetzes entnommen. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit der pflichtweisen Prüfung, wurden bestimmte Gesetzesteile vor Verabschiedung des Aktiengesetzes im Wege von Notverordnungen vorab verpflichtend. Das Aktiengesetz wurde 1937 schlussendlich verabschiedet. Es verknüpfte die Unterlassung einer Pflichtprüfung mit der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 135 Abs. 1 AktG). Im Rahmen der Änderungen des Aktienrechts von 1959 und 1965 wurde die Prüfungspflicht auf den Konzernabschluss ausgedehnt.

 

Tz. 5

Mit dem Publizitätsgesetz aus 1969 und der Umsetzung der 4. EG Richtlinie durch das BiRiLiG von 1985 wurden zusätzliche größenabhängige Regelungen zur Prüfung geschaffen, weshalb fortan auch Unternehmensträger prüfungspflichtig waren, die größenbedingt von öffentlichem Interesse waren (insbesondere Personengesellschaften und GmbHs). Wesentliche Änderungen erfolgten auch durch das KonTraG von 1998, welches Änderungen des Gegenstands und Umfangs der Prüfung sowie des Prüfungsberichts und Bestätigungsvermerks enthielt. Die Anfangsregelungen zu den Pflichtprüfungen haben die weiteren Gesetze maßgeblich beeinflusst, sodass die derzeitigen Regelungen zur Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB und die damaligen Regelungen vergleichbar sind.

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