Tz. 287

Gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Dabei müssen der Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder unabhängig sein. Darüber hinaus muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Weder Unabhängigkeit noch Sachverstand werden im HGB näher definiert. In der Begründung des RegE BilMoG wird hinsichtlich der Konkretisierung des Unabhängigkeitsbegriffs zum einen auf Ziffer 5.4.2 S. 2 des DCGK verwiesen,[608] wonach ein Aufsichtsratsmitglied dann als nicht unabhängig anzusehen ist, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Zum anderen wird auf den entsprechenden Erwägungsgrund Nr. 24 der Abschlussprüfungsrichtlinie Bezug genommen, welche auf die Empfehlung der Kommission verweist. Darin werden Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit aufgelistet.[609] Der RegE stellt aber auch klar, dass die Kommissionsempfehlungen nur Hinweise zur Beurteilung der Unabhängigkeit liefern können, jedoch keine abstrakten Vorgaben darstellen und dass es ggf. im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann.[610] Eindeutig geregelt ist dagegen in § 324 Abs. 2 Satz 3 HGB, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein darf.

 

Tz. 288

Um über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung zu verfügen, setzt der Gesetzgeber in der Begründung zum BilMoG voraus, dass ein Mitglied (dieses muss gleichzeitig unabhängig sein) beruflich mit der Rechnungslegung und/oder[611] der Abschlussprüfung befasst ist oder war. Weiterhin wird erläutert, dass dies nicht nur bei steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen oder bei einer speziellen beruflichen Ausbildung der Fall ist, sondern beispielsweise auch angenommen werden kann für Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräten, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit oder Weiterbildung angeeignet haben.[612] Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses wird eine gründliche Fachkenntnis als unabdingbar angesehen.[613] Grundsätzlich sollten die Mitglieder eines Prüfungsausschusses neben einem soliden Grundverständnis der Rechnungslegung u. a. Managementerfahrung im Bereich der unternehmensbezogenen Überwachung und Kontrolle sowie Kenntnisse über die unternehmens- und branchenspezifischen Besonderheiten besitzen.[614]

[608] RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 101 f.
[609] Empfehlung der Kommission vom 15.02.2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats, ABl. 2005, L 52, 51–63, Anhang 2. Zu den Umständen, die gegen eine Unabhängigkeit sprechen, zählen demnach z. B., wenn ein Mitglied im Prüfungsausschuss zur Gesellschaft ein Geschäftsverhältnis in bedeutendem Umfang unterhält, als enger Familienangehöriger eines Geschäftsführers zu sehen ist oder Partner/Angestellter des derzeitigen oder früheren externen Abschlussprüfers des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens ist oder in den vergangenen drei Jahren war.
[610] RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 102.
[611] Die Vorgabe, dass der Sachverstand auf einem der beiden Gebiete ausreichend ist, wird in der Literatur teilweise kritisch gesehen; Habersack, AG 2008, 98 (103); Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 324 HGB Rn. 43.
[612] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 102.
[613] Empfehlung der Kommission vom 15.02.2005 ABl. 2005, L 52, 51–63, Erwägungsgrund Nr. 16.
[614] Quick/Höller/Koprivica, ZCG 2009, 25 (27 f.) zu den Basiskenntnissen für Mitglieder aktienrechtlicher Prüfungsausschüsse. Siehe auch Maushake, Audit Committees. Prüfungsausschüsse im US-amerikanischen und deutschen Recht, Köln 2009, 253 ff.

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