aa) Widerlegbare Ausschlussgründe (Abs. 1 Satz 1)
Tz. 145
Mit Blick auf die Verweisungen des § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB können die nachfolgenden Tatbestände widerlegbar die Inhabilität des Abschlussprüfers begründen:[182]
- Befangenheit aufgrund der Generalklausel des § 319 Abs. 2 HGB (allgemeine Besorgnis der Befangenheit)
- Anteilsbesitz und finanzielle Interessen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB
- Arbeitnehmereigenschaft oder Organzugehörigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
- Mitwirkung inhabiler Personen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB
- Zurechnung bei Ehe- bzw. Lebenspartner gem. § 319 Abs. 3 Satz 2 HGB
Über den Verweis auf § 319 Abs. 4 erstrecken sich diese Vorschriften analog auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die für diese geltenden besonderen Vorschriften im Hinblick auf deren gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane, Gesellschafter mit mehr als 20 % der Stimmrechte, verbundene Unternehmen und deren Gesellschafter bzw. Personen mit Einfluss auf die Abschlussprüfung. Sofern ein Netzwerkmitglied keinen rechtlichen oder faktischen Einfluss auf das Ergebnis der Abschlussprüfung nehmen kann, sind die Ausschlussgründe, auf die durch § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB verwiesen wird, als widerlegt zu betrachten.
Tz. 146
Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, wie das Nichtbestehen eines Einflusses der Netzwerkpartner darzulegen bzw. nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen ist es für den Abschlussprüfer daher angeraten, ausführliche Sachverhaltsdarstellungen und -beurteilungen – vor allem die netzwerkbezogenen Strukturen und deren Funktionsweisen betreffend – in den Arbeitspapieren vorzunehmen.[183]
bb) Unwiderlegbare Ausschlussgründe (Abs. 1 Satz 2)
Tz. 147
In § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB sind die unwiderlegbaren (absolute) Ausschlussgründe aufgeführt, die zu einem zwingenden Ausschluss, auch ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch ein Netzwerkmitglied, als Abschlussprüfer führen, sofern diese von einem Netzwerkmitglied verwirklicht werden.[184] Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden Tatbestände:
- die Führung der Bücher oder die Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) HGB)
- die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) HGB)
- Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) HGB)
- Erbringung eigenständiger, sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Abschluss auswirkender versicherungsmathematischer Leistungen oder Bewertungsleistungen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) HGB)
- Erbringung bestimmter Rechts- und Steuerberatungsleistungen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB)
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB)
Im Wesentlichen beziehen sich diese Ausschlussgründe auf die Erbringung von Beratungs- oder Bewertungsleistungen. Das Ergebnis dieser Leistungen schlägt sich letztlich unabhängig von einem weiteren Zutun auf direktem Wege im Jahresabschluss nieder. Daher wird ein objektiver und verständiger Dritter in solchen Fällen nach Auffassung des Gesetzgebers immer zu dem Schluss gelangen, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Beurteilung der von Netzwerkmitgliedern erbrachten Leistungen befangen ist.[185]
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