Tz. 118

Gem. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist ein Wirtschaftsprüfer von der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgeschlossen, sofern er in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 15 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden KapGes oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende KapGes mehr als 20 % der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

Aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnis, das der Gesetzgeber den Adressaten der Abschlussprüfung dieser Unternehmen beimisst[151], wird eine Besorgnis der Befangenheit bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse bereits bei einer Einnahmenquote i. H. v. 15 % unwiderlegbar vermutet.

Die Vorschrift § 319a Abs. 1 Satz1 Nr. 1 HGB wird im Zuge des AReG aufgehoben, da sich diese Regelungen nun mehr unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 EU-VO ergeben.[152] Sofern die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 15 % der von dem Abschlussprüfer insgesamt vereinnahmten Honorare hinausgehen, muss der Prüfungsausschuss durch den Abschlussprüfer informiert werden und es muss über Schutzmaßnahmen beraten werden. Sofern auch in den anschließenden weiteren Geschäftsjahren der 15 % Anteil am Gesamthonorar überschritten wird, hat der Prüfungsausschuss zu prüfen, ob anhand von objektiven Gründen noch von der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ausgegangen werden kann. Eine Ausdehnung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, also weitere zwei Jahre, ist nicht zulässig.

[151] Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319a HGB Rn. 8., weiterführend Petersen/Zwirner/Boecker, in: HdR, § 319a HGB Rn. 13–16.
[152] BT-Drucks. 18/7219, 18/7454, 18/7605 Nr. 7 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG).

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