Tz. 231

Vermerke über das Prüfungsergebnis sind mit einer zutreffenden Überschrift zu versehen.[426] Für Vermerke mit positiver Gesamtaussage ist die Bezeichnung "Bestätigungsvermerk" oder "Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers" vorgesehen. Diese Überschrift ist unabhängig davon zu verwenden, ob der Vermerk uneingeschränkt oder mit einer Einschränkung erteilt wird. Nach Abs. 4 Satz 2 darf ein negatives Gesamturteil nicht mit "Bestätigungsvermerk" bezeichnet sein, sodass in diesem Fall die Überschrift "Versagungsvermerk" (alternativ "Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks") oder "Versagungsvermerk des Abschlussprüfers" zu verwenden ist. Das IDW empfiehlt die Bezugnahme auf den Abschlussprüfer, um deutlich zu machen, dass der Bestätigungsvermerk durch einen unabhängigen, dem Berufseid verpflichteten Prüfer erteilt wurde. Dies schließt Verwechselungen mit Vermerken zum Jahresabschluss, die von Organen des Unternehmens oder von Dritten gegeben werden, aus.[427] Die Nennung eines Adressaten im Bestätigungsvermerk ist bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nicht sachgerecht, da neben dem Auftraggeber auch die Öffentlichkeit als Adressat betrachtet wird.[428] Bei freiwilligen Prüfungen ist die Verwendung des Begriffs "Bestätigungsvermerk" nur zulässig, wenn Prüfungsgegenstand und -umfang einer Pflichtprüfung entsprechen.[429]

[426] IDW PS 400 Rn. 19, IDW FN 2010, 537 (541).
[427] IDW PS 400 Rn. 20, IDW FN 2010, 537 (541).
[428] IDW PS 400 Rn. 22, IDW FN 2010, 537 (541).
[429] IDW PS 400 Rn. 5, IDW FN 2013, 179 (179).

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