Tz. 53

Die wirksame Bestellung des Abschlussprüfers setzt sich aus drei Rechtsakten zusammen. Hierzu zählen die Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter bzw. die Hauptversammlung, die Auftragserteilung durch das zuständige Organ (gesetzliche Vertreter bzw. Aufsichtsrat) sowie die Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer.[49] Die Wahl gilt jeweils nur für ein Jahr, aber eine Wiederwahl ist zulässig.[50] Allerdings ergibt sich durch § 318 Abs. 1a HGB-E i. d. F. d. AReG eine Beschränkung für die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Neben der zwingenden externen Rotation bei diesem Kreis prüfungspflichtiger Unternehmen sind Cooling-off-Perioden (vgl. Tz. 67) sowie Vorgaben zum Auswahl- und Vorschlagsverfahren (Art. 16 EU-VO) beim Verfahren zur Bestellung des Abschlussprüfers zu beachten.

[49] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 5; Veldkamp, in: Bertram u. a., HGB, § 318 HGB Rn. 3.
[50] Hopt/Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 318 HGB Rn. 1.

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