Tz. 89

Gem. § 319 Abs. 1 HGB sind als Abschlussprüfer im Generellen ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen. Die Prüfung einer mittelgroßen GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) sowie einer mittelgroßen KapCo-Gesellschaft (§ 264a Abs. 1 HGB) kann auch von vereidigten Buchprüfern sowie Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Gem. § 1 Abs. 1 WPO werden die Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen nach § 1 Abs. 3 WPO einem Anerkennungsverfahren.[102]

Für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gem. § 27 WPO die Rechtsformen der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerschafts-GmbH[103] gestattet. Dabei gilt die Bedingung, dass die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner in der Mehrheit Wirtschaftsprüfer sein müssen. Als Organmitglieder können neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bestellt werden.[104]

Eine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer muss genauso wie die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Wahl bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks und Auslieferung des Prüfungsberichts gegeben sein. Nicht als Abschlussprüfer wählbar ist eine im Regelfall als BGB-Gesellschaft betriebene Sozietät mehrerer Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer.[105]

[102] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 8.
[103] Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in Kraft getreten am 19. Juli 2013, BGBl 2013, 38, 2386 ff.
[104] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 9.
[105] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 10 f.

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