Tz. 198

Nach Abs. 2 Satz 1 ist im Prüfungsbericht festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. Eine Berichterstattung über unbedeutende und unproblematische Teile des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich. Sie kann sich vielmehr auf wesentliche, überwachungsrelevante Feststellungen beschränken.[285] Entspricht die Rechnungslegung den Normen, genügt eine knappe Feststellung. Andernfalls sind die Mängel im Einzelnen darzulegen. Gegenargumente der gesetzlichen Vertreter sind in den Prüfungsbericht aufzunehmen und zu würdigen.[286] Über zwischenzeitlich behobene Mängel ist zu berichten, sofern solche für die zeitraumbezogene Überwachung der Geschäftsführung relevant sind.[287]

 

Tz. 199

In Bezug auf die Darstellungen zur Buchführung hat der Abschlussprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchführung abzustellen und neben der Normenkonformität auch über die Beachtung der GoB zu berichten. In Betracht kommen Ausführungen zur Buchführungsform, zur Organisation der Bücher, zum Belegwesen, zur vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Erfassung von Geschäftsvorfällen, zu Bestandsnachweisen, zur Ableitung des Jahresabschlusses aus der Buchführung und dem Inventar und zu den rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollen.[288] Außerdem ist eine Beurteilung der Sicherheit der rechnungslegungsrelevanten Daten und IT-Systeme vorzunehmen.[289] Auf bestehende Mängel in der Buchführung sowie deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung und ihren Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist hinzuweisen.[290] Nicht verlangt ist hingegen eine ins Detail gehende Darstellung der Buchführung. Bei kleineren Mängeln oder möglichen Verbesserungen der Buchhaltungsorganisation empfiehlt sich ein gesonderter schriftlicher Hinweis an die Unternehmensleitung, etwa in Form eines Management Letters.[291] Hierbei handelt es sich um ein Schreiben des Abschlussprüfers an die gesetzlichen Vertreter, in dem aufgedeckte Schwachstellen aufgezeigt und Verbesserungen der betrieblichen Abläufe empfohlen werden.[292] Der Management Letter kann die Berichterstattung im Prüfungsbericht nicht ersetzen.[293] Insofern ist es auch unzulässig, berichtspflichtige Informationen aus dem Prüfungsbericht in den Management Letter zu verlagern.[294]

Es ist des Weiteren über Unterlagen zu berichten, die der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfung der Normenkonformität der Rechnungslegung ergänzend herangezogen hat (vgl. auch Tz. 198).[295] Diese gilt es ausschließlich darauf zu prüfen, ob sich die ihnen zu entnehmenden Informationen zur Verwendung im Jahresabschluss bzw. Lagebericht eignen.[296] Im Zweifel sind die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen und Annahmen zu erörtern.

 

Tz. 200

Die Ausführungen haben sich weiter darauf zu erstrecken, ob bei der Aufstellung von Bilanz, GuV und Anhang den Vorschriften einschließlich aller größenabhängigen, rechtsformgebundenen und wirtschaftszweigspezifischen Regelungen entsprochen wurde. Dies schließt die formelle Richtigkeit, insbesondere die Beachtung der Gliederungsvorschriften, ein.[297] Zudem ist über die Einhaltung der Aufstellungsfristen zu berichten. Einzugehen ist auch auf die Frage der Darstellungsstetigkeit. Der Abschlussprüfer sollte aus Gründen der Klarheit eine gesonderte Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit des Anhangs abgeben.[298] Sofern bei der Berichterstattung im Anhang die Schutzklausel gem. § 286; 313 Abs. 3 Satz 1 HGB sowie § 160 Abs. 2 AktG in Anspruch genommen wurde, sind die Gründe hierfür anzuführen und es ist ggf. auch auf die Unrechtmäßigkeit der Inanspruchnahme hinzuweisen.[299]

 

Tz. 201

Für den Lagebericht ist festzustellen, ob die geforderten Angaben vollständig enthalten sind, ob er mit dem Jahresabschluss und mit den Prüfungserkenntnissen in Einklang steht und ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Des Weiteren muss der Abschlussprüfer die im Lagebericht enthaltenen subjektiven Wertungen der gesetzlichen Vertreter, insbesondere in Bezug auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken, bewerten und prüfen, ob die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren erläutert wurden.[300]

[285] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 82.
[286] Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 321 HGB Rn. 71.
[287] Gross/Möller, WPg 2004, 317 (319).
[289] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (119).
[290] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (119).
[291] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (115).
[292] Z. B. Kaiser, DB 2005, 2309 (2313).
[293] Schindler, in: IDW, WP-Hdb. I, R, Rn. 915.
[294] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 515.
[295] ADS, § 321 HGB Rn. 93.
[296] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (119).
[297] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 38.
[298] ADS...

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