Tz. 25

Prüfungsgegenstand sind die Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Neben Bilanz, GuV und Anhang umfasst dies bei nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften auch die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Prüfungspflichtig sind bei diesen kapitalmarktorientierten Unternehmen – sofern diese aufgestellt werden – auch die Segmentberichterstattung und/oder sonstige Rechenwerke.

Darüber hinaus sind auch die Buchführung – inklusive Nebenbuchführungen wie bspw. Anlagen- oder Lagerbuchführung – sowie das Inventar Teil der Prüfung. Für die Kostenrechnung besteht nur insoweit eine Prüfungspflicht, wie sie die Basis für die Ermittlung von Abschlussposten bzw. -angaben bildet. Dies kann bspw. im Rahmen der Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der Fall sein.[10]

 

Tz. 26

Nicht zum Gegenstand der Prüfung gem. § 317 HGB gehören insbesondere die nachfolgenden Aspekte:[11]

[10] Schmidt/Almeling, in: BeckBilKo, § 317 HGB Rn. 5.
[11] Schmidt/Almeling, in: BeckBilKo, § 317 HGB Rn. 7; Baetge/Stellbrink/Janko, in: HdR, § 317 HGB Rn. 3.

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