Tz. 25
Prüfungsgegenstand sind die Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Neben Bilanz, GuV und Anhang umfasst dies bei nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften auch die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Prüfungspflichtig sind bei diesen kapitalmarktorientierten Unternehmen – sofern diese aufgestellt werden – auch die Segmentberichterstattung und/oder sonstige Rechenwerke.
Darüber hinaus sind auch die Buchführung – inklusive Nebenbuchführungen wie bspw. Anlagen- oder Lagerbuchführung – sowie das Inventar Teil der Prüfung. Für die Kostenrechnung besteht nur insoweit eine Prüfungspflicht, wie sie die Basis für die Ermittlung von Abschlussposten bzw. -angaben bildet. Dies kann bspw. im Rahmen der Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der Fall sein.[10]
Tz. 26
Nicht zum Gegenstand der Prüfung gem. § 317 HGB gehören insbesondere die nachfolgenden Aspekte:[11]
- Wirtschaftliche Verhältnisse der Gesellschaft
- Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
- Versicherungsschutz
- Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG bzw. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG
- unterjährige Zwischenberichterstattung
- die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen