Tz. 286
Gem. § 324 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die Mitglieder des alleinstehenden Prüfungsausschusses von den Gesellschaftern zu wählen. Da § 324 HGB ansonsten keine Regelungen zur Wahl, zur Anzahl, zu Rechten und Pflichten sowie zur Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses enthält, wird vom Gesetzgeber empfohlen, die Einzelheiten in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag zu regeln.[603] Falls keine Regelung getroffen wurde, wird auf die einschlägigen Normen des Aktiengesetzes verwiesen.[604] Gem. Art. 41 Abs. 1 der Abschlussprüfungsrichtlinie erfolgt die Wahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit, sofern keine andere Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.[605] In Anlehnung an die Regelung in § 95, § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG sollte der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.[606] Hinsichtlich der maximalen Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses kommt unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 1 AktG eine Dauer von fünf Jahren in Betracht. Da gem. § 103 AktG derjenige das Recht zur jederzeitigen und anlassunabhängigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds hat, welcher über die Bestellung entscheidet, kann in analoger Auslegung die Gesellschafterversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Mitglieder des Prüfungsausschusses abberufen, sofern der Gesellschaftervertrag keine andere Regelung vorsieht.[607]
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