Tz. 297

Durch § 324a HGB wird die Abschlussprüfung von Einzelabschlüssen geregelt, die gem. den entsprechend in § 315a Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt werden. Offenlegungspflichtigen Gesellschaften ist es durch die Vorschriften des § 325 HGB gestattet, anstelle eines nach handelsrechtlichen Regelungen aufgestellten Jahresabschlusses einen Einzelabschluss, der nach den von der Europäischen Union übernommenen IFRS aufgestellt ist, mit befreiender Wirkung offenzulegen. Wenngleich dies ausschließlich für Informationszwecke gilt, erhalten hierdurch alle gem. § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unternehmen auch für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung die Möglichkeit zur Anwendung der IFRS. Der nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte Einzelabschluss ist unverändert für Zwecke der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, als Grundlage für die Besteuerung und für aufsichtsrechtliche Zwecke maßgeblich.[637]

 

Tz. 298

Eine befreiende Wirkung geht von freiwillig aufgestellten und offengelegten IFRS-Einzelabschlüssen nur dann aus, sofern auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. ein Vermerk über dessen Versagung beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Die für diese gesonderte Abschlussprüfung anzuwendenden Rechtsvorschriften werden durch § 324a HGB zur Verfügung gestellt.[638]

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