Tz. 222

Der Bestätigungsvermerk enthält ein klar und schriftlich formuliertes Gesamturteil des Prüfers über das Ergebnis der nach geltenden Berufsgrundsätzen pflichtgemäß durchgeführten Abschlussprüfung.[394] Es handelt sich um ein unternehmensexternes Informationsinstrument, das sich nicht nur an den Auftraggeber und dessen Organe, sondern insbesondere an aktuelle und potenzielle Anteilseigner, Gläubiger, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer und die interessierte Öffentlichkeit, und damit an einen Personenkreis, dem der Prüfungsbericht nicht zugänglich ist, richtet.[395] Daher ist der Bestätigungsvermerk nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB auch offenzulegen. Er verdeutlicht der Öffentlichkeit gegenüber, dass die Prüfungspflicht nach § 316 HGB erfüllt wurde.[396]

 

Tz. 223

Aus dem mit dem Bestätigungsvermerk verbundenen Werturteil über die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht erwächst eine wirtschaftliche Bedeutung. Eine Einschränkung oder Versagung kann sich im Außenverhältnis nachteilig auswirken und die Reputation der Gesellschaft beeinträchtigen sowie negative Auswirkungen am Markt für Eigen- bzw. Fremdkapital bewirken.[397] Bei börsennotierten Unternehmen kann die Einschränkung oder Versagung zu einer Ad-hoc-Mitteilung i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG oder gar zur Aussetzung des Handels i. S. v. § 25 Abs. 1 BörsG führen.[398] Insofern bewirkt der Bestätigungsvermerk einen indirekten Zwang zu einer normenkonformen Rechnungslegung.[399]

 

Tz. 224

Die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks wird nach § 332 HGB strafrechtlich verfolgt. Zudem drohen zivilrechtliche Schadenersatzpflichten nach § 323 HGB und berufsrechtliche Maßnahmen i. S. v. §§ 63, 68 WPO.[400]

[394] IDW PS 400 Rn. 4, IDW FN 2010, 537 (539).
[395] Ebke, Unternehmensinsolvenz und Abschlussprüfung, in: Grundmann u. a. (Hrsg.), Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010, Berlin 2010, 559 (583); Ebke, Die Offenlegung des Prüfungsberichts des gesetzlichen Abschlussprüfers in der Insolvenz des geprüften Unternehmens, in: Flitsch u. a. (Hrsg.), Festschrift für Jobst Wellensiek zum 80. Geburtstag, München 2011, 429 (443); Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl., Herne 2012, 654; Lehwald, DStR 2000, 259 (259).
[396] Wiedmann, in: Ebenroth u. a., HGB, § 322 HGB Rn. 5.
[397] Habersack/Schürnbrand, § 322 HGB, in: Staub (Hrsg.), Großko-HGB, 5. Aufl., Berlin 2010, § 322 HGB Rn. 3.
[398] Bormann, in: MüKo-BilR, § 322 HGB Rn. 4.
[399] Plendl, in: IDW, WP-Hdb. I, Q Rn. 357.
[400] Nach dem Gesetzesentwurf des APAReG soll künftig die WPK für die Verhängung sämtlicher Maßnahmen der Berufsaufsicht zuständig sein. Diese sind dann einheitlich in § 68 WPO kodifiziert (RegGE APAReG BT-Drucks. 18/6282).

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