Tz. 152

Die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung von Abschlussprüfungen hängt wesentlich von den Informationen und Unterlagen ab, die dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet sein, dass der Abschlussprüfer Zugriff auf sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Dies soll durch die Bestimmungen des § 320 HGB sichergestellt werden.[187] Im Wesentlichen bezieht sich der Regelungsinhalt auf Folgendes:

  • Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter, dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss bzw. Lagebericht vorzulegen (Vorlagepflicht) und ihm Auskunftsrechte bzgl. sämtlicher für die Auftragsdurchführung benötigter schriftlicher Unterlagen sowie das Recht auf Auskünfte und Nachweise einzuräumen (§§ 320 Abs. 1, 2 Satz 1 HGB)
  • sachliche sowie zeitliche Erweiterung der dem Prüfer zustehenden Rechte sowie Einräumung dieser Rechte analog bei Mutter- und Tochterunternehmen (§ 320 Abs. 2, Satz 2 und 3 HGB)
  • Ausdehnung der in § 320 Abs. 1 und 2 HGB kodifizierten Pflichten der gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens auf die Prüfung des Konzernabschlusses sowie gegenüber den Abschlussprüfern des Mutter- und der Tochterunternehmen (§ 320 Abs. 3 HGB)
  • Verpflichtung des bisherigen Abschlussprüfers zur Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an den neuen Abschlussprüfer bei Abschlussprüferwechsel (§ 320 Abs. 4 HGB)
  • Möglichkeit des Abschlussprüfers eines Tochterunternehmens, die nach Abs. 2 erhaltenen Unterlagen u. U. an den Prüfer des Konzerns weiterzugeben (§ 320 Abs. 5 HGB, eingefügt durch das AReG)
[187] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 1.

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