Tz. 139

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch dadurch begründet werden, dass Personen, mit denen der Abschlussprüfer in einem Netzwerk verbunden ist, das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. So werden Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch für den Fall, dass ein Mitglied ihres Netzwerks bestimmte Ausschlussgründe der §§ 319 und 319a HGB erfüllt, von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Die in § 319b HGB enthaltenen Verweisungen auf §§ 319 und 319a HGB ziehen weitreichende Konsequenzen nach sich. So ist bspw. keine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 319b HGB auf bestimmte Abschlussprüfungen gegeben, sodass § 319b HGB auch bei der Abschlussprüfung nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen einschlägig ist.

Auch im Kontext mit § 319b HGB ist in unwiderlegbare (absolute) und widerlegbare Ausschlussgründe zu differenzieren.

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