Tz. 19

§ 317 HGB enthält Regelungen zur Zielsetzung der Abschlussprüfung und benennt Gegenstand und Umfang sowie die mit der Prüfung einhergehenden Anforderungen. Im Vordergrund steht somit die Gewährleistung der erforderlichen Qualität von Abschlussprüfungen.[5]

 

Tz. 20

Die in § 317 HGB aufgeführten Prüfungsobjekte lassen sich wie folgt differenzieren:

  • Jahresabschluss mit der zugrunde liegenden Buchführung (Abs. 1 Satz 1)
  • Konzernabschluss (Abs. 1 Satz 2)
  • Lagebericht und Konzernlagebericht (Abs. 2)
  • in den Konzernabschluss einzubeziehende Jahresabschlüsse sowie die konsolidierungsbedingten Anpassungsbuchungen (Abs. 3) und Risikofrüherkennungssystem bei börsennotierten Aktiengesellschaften (Abs. 4)

§ 317 HGB enthält zudem Ausführungen zu den an die Abschlussprüfung – insbesondere hinsichtlich Organisation, Planung, Durchführung und Dokumentation – gerichteten Anforderungen.

Hierzu zählen

  • die Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards (Abs. 5) und
  • die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Hinblick auf die Anwendung von Prüfungsstandards (Abs. 6).[6]

Die Anwendung internationaler Prüfungsstandards steht aber derzeit noch unter dem Vorbehalt der Annahme durch die Europäische Kommission. Insoweit gelten die genannten internationalen Prüfungsstandards derzeit noch nicht unmittelbar.

Allerdings erfolgen deutsche Abschlussprüfungen schon heute aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, deren Anwendung sich aus der gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 WPO) ergeben, durch Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen deutschen Prüfungsstandards entsprechend der internationalen Normen.

 

Tz. 21

Die Abschlussprüfung ist nach § 317 HGB so anzulegen, dass folgende Beurteilungen bzw. Feststellungen ermöglicht werden:

  • die Einhaltung gesetzlicher sowie gesellschaftsvertraglicher Vorgaben und sie ergänzender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zur Rechnungslegung (Abs. 1 Satz 2, § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB)
  • Aufdeckung von Unrichtigkeiten und Verstößen, die sich auf das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken (Abs. 1 Satz 3)
  • Sicherstellung des Einklangs des Lageberichts mit dem Abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)
  • Vermittlung einer zutreffenden Vorstellung von der "Lage" (Abs. 2 Satz 1)[7] mitsamt der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 3.
[7] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 4.

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