aa) Umsatzunabhängigkeit (Nr. 1)

 

Tz. 118

Gem. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist ein Wirtschaftsprüfer von der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgeschlossen, sofern er in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 15 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden KapGes oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende KapGes mehr als 20 % der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

Aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnis, das der Gesetzgeber den Adressaten der Abschlussprüfung dieser Unternehmen beimisst[151], wird eine Besorgnis der Befangenheit bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse bereits bei einer Einnahmenquote i. H. v. 15 % unwiderlegbar vermutet.

Die Vorschrift § 319a Abs. 1 Satz1 Nr. 1 HGB wird im Zuge des AReG aufgehoben, da sich diese Regelungen nun mehr unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 EU-VO ergeben.[152] Sofern die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 15 % der von dem Abschlussprüfer insgesamt vereinnahmten Honorare hinausgehen, muss der Prüfungsausschuss durch den Abschlussprüfer informiert werden und es muss über Schutzmaßnahmen beraten werden. Sofern auch in den anschließenden weiteren Geschäftsjahren der 15 % Anteil am Gesamthonorar überschritten wird, hat der Prüfungsausschuss zu prüfen, ob anhand von objektiven Gründen noch von der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ausgegangen werden kann. Eine Ausdehnung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, also weitere zwei Jahre, ist nicht zulässig.

[151] Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319a HGB Rn. 8., weiterführend Petersen/Zwirner/Boecker, in: HdR, § 319a HGB Rn. 13–16.
[152] BT-Drucks. 18/7219, 18/7454, 18/7605 Nr. 7 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG).

bb) Rechts- und Steuerberatungsleistungen (Nr. 2)

 

Tz. 119

Nach den Bestimmungen des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB ist ein Wirtschaftsprüfer von der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgeschlossen, wenn er in dem zu prüfenden Geschäftsjahr neben der Prüfungstätigkeit über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehende und sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirkende Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat.

In Übereinstimmung zu § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB soll diese Vorschrift Selbstprüfungen verhindern. Laut Gesetzesbegründung ist die Erbringung von Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen durch den Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im weitaus überwiegenden Umfang gestattet. Dabei ist der Abschlussprüfer zur Beachtung der Grenzen seiner funktionalen Zuständigkeit angehalten. So ist insbesondere zu beachten, dass er bei seiner Beratungstätigkeit keine unternehmerischen Entscheidungen treffen darf. Stattdessen hat er sich auf das Aufzeigen von Handlungsalternativen zu beschränken.[153]

 

Tz. 120

Unter Rechts- und Steuerberatung sind sämtliche dem Geltungsbereich des Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetzes unterliegenden Beratungsleistungen zu verstehen. Für die Feststellung einer evtl. gegebenen Besorgnis der Befangenheit i. S. d. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB sind ausschließlich die in dem zu prüfenden Geschäftsjahr erbrachten Beratungsleistungen von Relevanz. In früheren Jahren erbrachte Beratungsleistungen können jedoch – zumindest in Ausnahmefällen – eine Besorgnis der Befangenheit unter dem Aspekt der Selbstprüfung (vgl. § 319 Abs. 2 HGB) begründen.[154]

Nur wenn Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen außerhalb der Prüfungstätigkeit erbracht wurden, können diese schädlich sein. Generell muss es sich somit um eigenständige Beratungsaufträge handeln, im Zuge derer der Abschlussprüfer selbst gestaltend tätig ist und es letztlich zu einer Lieferung eines Produkts an den Mandanten kommt.[155]

Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen müssen über das bloße Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen. Die Regelung greift gem. Gesetzesbegründung ausschließlich dann, sofern der Abschlussprüfer tatsächlich Vorschläge bzw. Handlungsempfehlungen gibt und sich nicht auf Hinweise zu bestehenden Rechtslagen bei speziellen Sachverhalten beschränkt, die ein Handeln der Geschäftsleitung nahelegen bzw. es – zur Erzielung von Vorteilen – erfordern.[156]

 

Tz. 121

Sofern in dem zu prüfenden Geschäftsjahr außerhalb der Prüfungstätigkeit durchgeführte und über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehende Tätigkeiten vorliegen, ist eine Beurteilung erforderlich, ob diese Tätigkeiten Auswirkungen auf die Dar...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge