a) Voraussetzungen für die Eignung als Abschlussprüfer (Abs. 1)

aa) Personenkreis der Abschlussprüfer

 

Tz. 89

Gem. § 319 Abs. 1 HGB sind als Abschlussprüfer im Generellen ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen. Die Prüfung einer mittelgroßen GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) sowie einer mittelgroßen KapCo-Gesellschaft (§ 264a Abs. 1 HGB) kann auch von vereidigten Buchprüfern sowie Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Gem. § 1 Abs. 1 WPO werden die Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterliegen nach § 1 Abs. 3 WPO einem Anerkennungsverfahren.[102]

Für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gem. § 27 WPO die Rechtsformen der AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerschafts-GmbH[103] gestattet. Dabei gilt die Bedingung, dass die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner in der Mehrheit Wirtschaftsprüfer sein müssen. Als Organmitglieder können neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bestellt werden.[104]

Eine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer muss genauso wie die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Wahl bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks und Auslieferung des Prüfungsberichts gegeben sein. Nicht als Abschlussprüfer wählbar ist eine im Regelfall als BGB-Gesellschaft betriebene Sozietät mehrerer Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer.[105]

[102] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 8.
[103] Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in Kraft getreten am 19. Juli 2013, BGBl 2013, 38, 2386 ff.
[104] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 9.
[105] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 10 f.

bb) Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren

 

Tz. 90

Nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO sind Abschlussprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vornehmen, dazu verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Diese dient der Überwachung der Angemessenheit des praxisinternen Qualitätssicherungssystems (§ 55b WPO) und der Einhaltung (Wirksamkeit) der im Qualitätssicherungssystem enthaltenen Regelungen (§ 57a Abs. 2 Satz 1WPO). Die Durchführung der Qualitätskontrolle obliegt nach § 57a Abs. 3 Satz 1 WPO den bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) registrierten Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Peer-Review -Verfahren). Diese haben in einem Qualitätskontrollbericht über die Durchführung der Qualitäts­kontrolle und der dabei erzielten Ergebnisse an die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer zu berichten (§ 57a Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WPO). Zugleich haben sie in einer als Bestandteil des Qualitätskontrollberichts geltenden Erklärung insbesondere festzustellen, ob das eingeführte Qualitäts­sicherungssystem mit den gesetzlichen Vorschriften sowie der Berufssatzung im Einklang steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung der Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und der von der BaFin beauftragten betriebswirtschaftlichen Prüfungen gewährleistet.

 

Tz. 91

Gemäß § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO a. F. wurde nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bei der WPK und bei Vorliegen eines positiven Prüfungsurteils soweit im Rahmen einer ersten Durchsicht keine Mängel in der Tätigkeit des Qualitätskontrollprüfers ersichtlich waren, die Teilnahmebescheinigung erteilt. Die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer wertete anschließend den Qualitätskontrollbericht aus.[106] Im Falle von festgestellten Mängeln im Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxen konnte die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer über geeignete Maßnahmen entscheiden. Die Teilnahmebescheinigung war gem. § 57a Abs. 6 Satz 8 HGB a. F. auf sechs Jahre und bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB a. F.) durchführen, auf drei Jahre zu befristen.[107]

Abgesehen von dem Sonderfall der Ausnahmegenehmigung, mussten alle Abschlussprüfer gem. § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO a. F. verfügen, sofern sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführte. Zum Zeitpunkt der vom zuständigen Gesellschaftsorgan durchzuführenden Wahl des Abschlussprüfers musste die Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle bzw. die erteilte Ausnahmegenehmigung vorliegen. War dies nicht der Fall, wurde ersatzweise auch ein Wahlbeschluss unter der Bedingung als zulässig erachtet, dass diese Bescheinigung bzw. Genehmigung bis zum Beginn der Prüfungshandlungen vorliegt. Spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrags musste die Bescheinigung bzw. Genehmigung gem. Wortlaut des § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO a. F. vorliegen. Ohne wirksame Teilnahmebescheinigung war die Wahl zum Abschlussprüfer ggf...

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