a) Überblick

 

Tz. 273

Mit dem § 324 HGB hat der deutsche Gesetzgeber europarechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, und er verlangt für Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB (vgl. Kapitel 3 Tz. 159 ff.), d. h. für kapitalmarkt­orientierte Kapitalgesellschaften, die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses, sofern diese über keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat verfügen, welcher die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. Damit kommt dem § 324 HGB die Funktion eines Auffangtatbestands zu, welcher nur in bestimmten Ausnahmefällen greift.[575] Der Prüfungsausschuss soll die in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Aufgaben wahrnehmen.

§ 324 Abs. 1 Satz 2 HGB benennt zwei Ausnahmen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit werden.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Prüfungsausschuss gem. § 324 HGB um einen "alleinstehenden Prüfungsausschuss"[576] handelt, d. h., dass dieser keinen Aufsichtsratsausschuss, wie es das AktG vorsieht, darstellt, ist in § 324 Abs. 2 Satz 1–3 HGB die Wahl und Besetzung des Prüfungsausschusses i. S. d. § 324 HGB geregelt. In § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB ist, mit Verweis auf § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG, vorgegeben, dass der Prüfungsausschuss eine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers auszusprechen hat und vom Abschlussprüfer bestimmte Berichtspflichten gegenüber dem Prüfungsausschuss wahrzunehmen sind.

[575] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 92; Ernst/Seidler, BB 2007, 2557 (2557); Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 324 HGB Rn. 2.
[576] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 94.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 274

§ 324 HGB wurde im Rahmen des BilMoG neu gefasst und ersetzt den § 324 a. F. HGB, welcher das gerichtliche Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Kapitalgesellschaft regelte.[577] Mit der Neufassung wurde Art 41 der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüfungsrichtlinie)[578] umgesetzt, wonach jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden hat. Die Kernelemente der Abschlussprüfungsrichtlinie zu den Vorschriften in Bezug auf Prüfungsausschüsse und deren Aufgaben wurden vom deutschen Gesetzgeber im AktG umgesetzt,[579] weshalb § 324 HGB in seiner Funktion als Auffangregelung an mehreren Stellen auf dieses verweist. Die Umsetzung der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) hat mehrere Änderungen der Vorschrift zum Gegenstand gehabt (vgl. Tz. 284 f.).

 

Tz. 275

In Einklang mit den europäischen Vorgaben ist der Zweck der Norm darin zu sehen, dass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Organ besitzen müssen, welches die im Art. 41 der 8. EU-Richtlinie genannten Aufgaben erfüllt, wozu die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll-, Revisions- und Risikomanagementsystems sowie des Abschlussprüfers, insbesondere dessen Unabhängigkeit, zählen. Außerdem sollen gem. Erwägungsgrund Nr. 24 der 8. EU-Richtlinie mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses zum einen die Qualität der Rechnungslegung verbessert und zum anderen finanzielle und betriebliche Risiken sowie das Risiko von Vorschriftenverstößen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Der Prüfungsausschuss im Allgemeinen hat daher auch eine hohe Bedeutung für die Corporate Governance eines Unternehmens.[580] So existiert gem. § 107 Abs. 3 AktG für die Aufsichtsräte deutscher AG zwar nach wie vor keine Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses, in der Praxis ist dies jedoch bei größeren AG üblich.[581] Ein wichtiger Grund hierfür ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), welcher in Ziffer 5.3.2 börsenorientierten Gesellschaften empfiehlt, einen Prüfungsausschuss einzurichten.[582] Erfolgt keine Einrichtung, muss dies gem. § 161 AktG in der Entsprechenserklärung angegeben werden.

[577] Die Neufassung wird im Regierungsentwurf damit begründet, dass die alte Norm keine praktische Relevanz hatte, da es in den letzten 50 Jahren nur zu zwei Verfahren kam und Meinungsverschiedenheiten i. d. R. durch berufsständische Gremien entschieden wurden, Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 91.
[578] Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 ABl. L 157, 200.
[579] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 92.
[580] Habersack, AG 2008, 98 (98).
[581] So hatten bereits 2005 alle im DAX 30 und 86 % der im MDAX gelisteten Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet; Quick/Höller/Koprivica, ZCG 2009, 25 (31).
[582] Zur Akzeptanz des DCGK in der Praxis: von Werder/Bartz, DB 2014, 905 (905 ff).

c) Geltungsbereich (sachlich, zeitlich)

 

Tz. 276

Voraussetzung für die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses nach § 324 HGB ist das Vorliegen einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft nach § 264d HGB.[583] Weiterhin darf die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nicht über einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat verfügen, welcher die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge