a) Überblick
Tz. 222
Der Bestätigungsvermerk enthält ein klar und schriftlich formuliertes Gesamturteil des Prüfers über das Ergebnis der nach geltenden Berufsgrundsätzen pflichtgemäß durchgeführten Abschlussprüfung.[394] Es handelt sich um ein unternehmensexternes Informationsinstrument, das sich nicht nur an den Auftraggeber und dessen Organe, sondern insbesondere an aktuelle und potenzielle Anteilseigner, Gläubiger, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer und die interessierte Öffentlichkeit, und damit an einen Personenkreis, dem der Prüfungsbericht nicht zugänglich ist, richtet.[395] Daher ist der Bestätigungsvermerk nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB auch offenzulegen. Er verdeutlicht der Öffentlichkeit gegenüber, dass die Prüfungspflicht nach § 316 HGB erfüllt wurde.[396]
Tz. 223
Aus dem mit dem Bestätigungsvermerk verbundenen Werturteil über die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht erwächst eine wirtschaftliche Bedeutung. Eine Einschränkung oder Versagung kann sich im Außenverhältnis nachteilig auswirken und die Reputation der Gesellschaft beeinträchtigen sowie negative Auswirkungen am Markt für Eigen- bzw. Fremdkapital bewirken.[397] Bei börsennotierten Unternehmen kann die Einschränkung oder Versagung zu einer Ad-hoc-Mitteilung i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG oder gar zur Aussetzung des Handels i. S. v. § 25 Abs. 1 BörsG führen.[398] Insofern bewirkt der Bestätigungsvermerk einen indirekten Zwang zu einer normenkonformen Rechnungslegung.[399]
Tz. 224
Die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks wird nach § 332 HGB strafrechtlich verfolgt. Zudem drohen zivilrechtliche Schadenersatzpflichten nach § 323 HGB und berufsrechtliche Maßnahmen i. S. v. §§ 63, 68 WPO.[400]
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 225
Die Regelungen zum Bestätigungsvermerk wurden im Zuge des KonTraG grundlegend geändert sowie durch das BilReG und das BilRUG[401] modifiziert.[402] Vor Inkrafttreten des KonTraG war der Wortlaut des Bestätigungsvermerks gesetzlich vorgeschrieben, das heißt Abweichungen von der einheitlichen Kernfassung waren nur als Ergänzungen oder Einschränkungen möglich (Formeltestat). Dies gab Anlass zu übersteigerten Erwartungen in Bezug auf seine Aussagekraft, insbesondere in Richtung einer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens.[403] Bemängelt wurden eine fehlende Beschreibung der Prüfungsdurchführung sowie eine fehlende Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter von denen des Abschlussprüfers.[404] Nach dem KonTraG waren die Kernformulierungen zwar weiter in ihrem Grundgehalt vorgegeben, aber, von einem Kernsatz abgesehen, nicht mehr in ihrem Wortlaut verbindlich.[405] Somit handelt es sich eher um einen Bestätigungsbericht (Auditor’s Report), was den internationalen Gepflogenheiten entspricht. Durch das BilReG wurde der Nichterteilungsvermerk eingeführt, mit dem der Abschlussprüfer erklärt, dass er nicht dazu in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben. Der IDW Prüfungsstandard "Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen" berücksichtigt die geänderten Vorschriften sowie die deutsche Berufsausübung, transformiert den ISA 700 und gibt Empfehlungen für die Gestaltung des Bestätigungsvermerks.[406] Das AReG von 2016 hat mehrere Änderungen an der Vorschrift vorgenommen (vgl. Tz. 228).
c) Geltungsbereich
Tz. 226
Die Vorschrift des § 322 HGB gilt für gesetzliche Prüfungen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB sowie für die Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Sie umfasst auch die Prüfung von Konzernabschlüssen[407] und von IFRS-Einzelabschlüssen[108] nach § 325 ...
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