a) Überblick

 

Tz. 179

Der Prüfungsbericht gewährleistet als unternehmensinternes Informationsinstrument vor allem eine von der Unternehmensleitung unabhängige und sachverständige Unterrichtung des Aufsichtsrats.[225] Die Dokumentation von wesentlichen Prüfungsbefunden unterstützt die Überwachung des Unternehmens durch den Aufsichtsrat. Gleichzeitig bescheinigt der Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern die Normenkonformität der Rechnungslegung bzw. weist er auf entsprechende Unzulänglichkeiten hin.[226] Für den Abschlussprüfer dient der Prüfungsbericht, neben seinen Arbeitspapieren, der Dokumentation der Prüfung und dem Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten, d. h. der Abschlussprüfer legt mit dem Prüfungsbericht gegenüber seinem Auftraggeber Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.[227] Schließlich unterrichtet er einschlägige Aufsichtsbehörden. So stärkt der Prüfungsbericht z. B. die Sicherung der Rechnungslegungsqualität durch das Enforcement-Verfahren der DPR i. S. d. § 342b HGB.[228]

 

Tz. 180

 

BEISPIEL

Die Aufgaben der DPR regelt § 342b HGB. Dort heißt es u. a.

„(1) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben…

Die Prüfstelle prüft,

  1. Soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
  2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
  3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung)…”
 

Tz. 181

Nach Abs. 1 Satz 1 hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfungschriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Eine klare Berichterstattung verlangt eine verständliche, eindeutige und problemorientierte Darstellung der berichtspflichtigen Sachverhalte sowie eine übersichtliche Gliederung des Prüfungsberichts.[229] Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten. Eine gewissenhafte Berichterstattung muss wahrheitsgetreu und vollständig sein. Eine Berichterstattung ist unparteiisch, wenn die Sachverhalte unter Einbezug aller verfügbaren Informationen sachgerecht bewertet werden und auf abw. Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter hingewiesen wird.[230] Verletzt der Abschlussprüfer seine Berichtspflichten, so drohen zivilrechtliche Schadenersatzpflichten nach § 323 HGB, berufsrechtliche Maßnahmen i. S. v. §§ 63, 68 WPO sowie strafrechtliche Konsequenzen nach § 332 HGB.[231]

 

Tz. 182

Im Prüfungsbericht sind einleitende Angaben zum Prüfungsauftrag zu machen. Diese umfassen vor allem die Firma des geprüften Unternehmens, den Abschlussstichtag, bei Rumpfgeschäftsjahren das geprüfte Geschäftsjahr und einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abschlussprüfung handelt. Außerdem sind Angaben zur Wahl, zur Auftragserteilung und zur Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer zu machen. Schließlich wird empfohlen, auf die im Rahmen der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsbedingungen hinzuweisen, diese dem Prüfungsbericht anzulegen und anzugeben, dass ihre Geltung auch im Verhältnis zu Dritten vereinbart worden ist.[232]

[225] Schruff, WPg 2004, 449 (450); Velte, DB 2011, 1173 (1175).
[226] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 6.
[227] Plendl, in: IDW, WP-Hdb. I, Q, Rn. 42.
[228] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 5.
[229] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (114).
[230] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (114 f.).
[231] Nach dem Regierungsentwurf des APAReG soll künftig die WPK für die Verhängung sämtlicher Maßnahmen der Berufsaufsicht zuständig sein. Diese sind dann einheitlich in § 68 WPO kodifiziert. (RegE APAReG BT-Drucks. 18/6282).
[232] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (115).

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 183

Seit Einführung der Pflichtprüfung im Jahre 1931 gibt es das Rechtsinstitut des Prüfungsberichts als Instrument der internen Berichterstattung. Wesentliche inhaltliche Veränderungen gab es in den letzten Jahren insbesondere 1998 durch das KonTraG, 2002 durch das TransPuG, 2004 durch das BilReG, 2009 durch das BilMoG und 2016 durch das AReG.[233]

[233] Zu Details der historischen Entwicklung bis zum BilMoG Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 9 ff; Müller, Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers als Instrument der Corporate Governance, Baden-Baden 2013, 74 ff.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 184

Der Anwendungsbereich des § 321 HGB erstreckt sich auf alle handelsrechtlichen Pflichtprüfungen. Er ist auch auf den Bericht über das Ergebnis der bi...

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