a) Überblick

 

Tz. 139

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch dadurch begründet werden, dass Personen, mit denen der Abschlussprüfer in einem Netzwerk verbunden ist, das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. So werden Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch für den Fall, dass ein Mitglied ihres Netzwerks bestimmte Ausschlussgründe der §§ 319 und 319a HGB erfüllt, von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Die in § 319b HGB enthaltenen Verweisungen auf §§ 319 und 319a HGB ziehen weitreichende Konsequenzen nach sich. So ist bspw. keine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 319b HGB auf bestimmte Abschlussprüfungen gegeben, sodass § 319b HGB auch bei der Abschlussprüfung nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen einschlägig ist.

Auch im Kontext mit § 319b HGB ist in unwiderlegbare (absolute) und widerlegbare Ausschlussgründe zu differenzieren.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 140

§ 319b HGB wurde im Rahmen des BilMoG eingefügt und dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie.[176]

[176] Ausführlich Ebke, in: MüKo-HGB, § 319b HGB Rn. 1.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 141

§ 319 b HGB gilt unmittelbar für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen und über § 22a BS WP/vBP auch für freiwillige Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk i. S. v. § 322 HGB abgegeben wird.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 142

§ 319b HGB wurde im Rahmen des AReG nicht modifiziert. Änderungsbemühungen sind derzeit nicht zu erkennen.

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