a) Überblick

 

Tz. 49

Die Bestimmungen des § 318 HGB sind auf die Bestellung, die Abberufung und die Ersetzung des Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfers ausgerichtet.[42] Der Regelungsgehalt der einzelnen Absätze des § 318 HGB umfasst dabei im Wesentlichen Folgendes:[43]

  • Abs. 1: Regelungen zur (Aus-)Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Erteilung des Prüfungsauftrags. Abs. 1 a, b wurden durch das AReG eingefügt und dienen der Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsakte
  • Abs. 2: Sonderregelungen für den Fall, dass kein Konzernabschlussprüfer gewählt wurde
  • Abs. 3: Regelungen zur Ersetzung eines Abschlussprüfers, sofern dies aus einem in der Person des Prüfers liegenden Anlass geboten erscheint
  • Abs. 4: Regelungen zur Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter und zur Ermächtigung der Gesellschafter sowie des Aufsichtsrates zur Beantragung der gerichtlichen Bestellung eines Abschlussprüfers, sofern dieser nicht bis zum Geschäftsjahresende gewählt wurde
  • Abs. 5: Regelungen zur Vergütung eines vom Gericht bestellten Abschlussprüfers
  • Abs. 6–8: Regelungen zur Mandatsniederlegung des Abschlussprüfers
[42] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 1.
[43] Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 1.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 50

Durch das KonTraG von 1998 erfuhr § 318 HGB grundlegende Änderungen. Diese gingen mit der Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung des Prüfungsauftrags auf den Aufsichtsrat durch den modifizierten § 111 AktG einher. Die Ausnahme für GmbHs, OHGs und KGs in Abs. 1 Satz 2 geht auf das KapCoRiLiG (2000) zurück. Gegenstand weiterer Novellen war insbesondere das handelsrechtliche Ersetzungsverfahren des Abs. 3. Dieses wurde in der Folge durch das StückAG (1998) modifiziert und 2004 durch das BilReG neu gefasst. Dabei wurde das Nebeneinander von aktienrechtlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage und handelsrechtlichem Ersetzungsverfahren zugunsten des letzteren aufgelöst, diese Entscheidung jedoch durch Streichung des Verweises auf § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG in § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch das UMAG (2005) wieder rückgängig gemacht.[44] Mit dem FGG-RG (2008) wurden schließlich die Rechtsbehelfe gegen die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers und die Festsetzung seiner Vergütung angepasst. Das BilMoG (2009) enthielt neben redaktionellen Änderungen die Einführung der Pflicht zur Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrages in Abs. 8 (in Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie). Die Änderungen des AReG (2016) umfassen wiederum eine Anpassung des Abs. 3 und die Einführung des Abs. 1a und 1b. In Bezug auf das Ersetzungsverfahren (Abs. 3) sind nunmehr die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag für Gesellschaften aller Rechtsformen vereinheitlicht. In Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 Buchst. a der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie sind auch Anteile an Stimmrechten solchen am Grundkapital gleichgesetzt. Die Ausschlussgründe sind um diejenigen in Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzt. In Abs. 1a hat der deutsche Gesetzgeber von dem Mitgliedstaatenwahlrecht (Art. 17 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 537/2014) Gebrauch gemacht und die Möglichkeit eröffnet die 10-jährige Höchstfrist des Art. 17 der Verordnung bei öffentlicher Ausschreibung auf 20 Jahre und bei Beauftragung eines joint audit auf 24 Jahre auszudehnen. Abs. 1b der Vorschrift begegnet der sog. Big Four Only-Klausel und dient der Umsetzung von Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie. Vertragsklauseln, die ein Dritter mit dem geprüften Unternehmen vereinbart, um die Auswahl des Abschlussprüfers zu beeinflussen, sind fortan nichtig.

[44] Ebke, in: MüKo-HGB, § 318 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 51

Der Geltungsbereich des § 318 HGB erstreckt sich auf alle durch § 316 HGB zur Prüfung verpflichteten Gesellschaften. Unmittelbare Geltung hat § 318 HGB für sämtliche Kapitalgesellschaften sowie für alle von § 264a HGB erfassten besonderen Personengesellschaften. Daneben finden sich in diversen Spezialvorschriften Verweise auf § 318 HGB (u. a. § 6 Abs. 1 PublG, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG oder § 340k Abs. 1 HGB). Aufgrund dieser Verweise gilt § 318 HGB auch für Pflichtprüfungen, die sich nicht auf § 316 HGB, sondern auf anderen Rechtsgrundlagen ergeben. Darüber hinaus gilt § 318 HGB neben der Prüfung des Konzernabschlusses wegen des Verweises in § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB auch für die Prüfung von IFRS-Einzelabschlüssen. Die Regelungen zur Bestellung eines Abschlussprüfers gelten schließlich auch für die prüferische Durchsicht von Halbjahresberichten (§ 37w Abs. 5 Satz 2 WPHG).[45]

Hingegen gilt § 318 HGB nicht für Prüfungen, die ausschließlich durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgeschrieben sind.[46] § 318 HGB ist nur für gesetzliche Pflichtprüfungen maßgeblich.[47]

[45] Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 1.
[46] Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 1 m. w. N.
[47] Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 2 m. w. N.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 52

Indem § 318 HGB die formellen sowie die Verfahrensvorschriften zur Wahl des Abschlu...

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