a) Überblick

 

Tz. 19

§ 317 HGB enthält Regelungen zur Zielsetzung der Abschlussprüfung und benennt Gegenstand und Umfang sowie die mit der Prüfung einhergehenden Anforderungen. Im Vordergrund steht somit die Gewährleistung der erforderlichen Qualität von Abschlussprüfungen.[5]

 

Tz. 20

Die in § 317 HGB aufgeführten Prüfungsobjekte lassen sich wie folgt differenzieren:

  • Jahresabschluss mit der zugrunde liegenden Buchführung (Abs. 1 Satz 1)
  • Konzernabschluss (Abs. 1 Satz 2)
  • Lagebericht und Konzernlagebericht (Abs. 2)
  • in den Konzernabschluss einzubeziehende Jahresabschlüsse sowie die konsolidierungsbedingten Anpassungsbuchungen (Abs. 3) und Risikofrüherkennungssystem bei börsennotierten Aktiengesellschaften (Abs. 4)

§ 317 HGB enthält zudem Ausführungen zu den an die Abschlussprüfung – insbesondere hinsichtlich Organisation, Planung, Durchführung und Dokumentation – gerichteten Anforderungen.

Hierzu zählen

  • die Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards (Abs. 5) und
  • die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Hinblick auf die Anwendung von Prüfungsstandards (Abs. 6).[6]

Die Anwendung internationaler Prüfungsstandards steht aber derzeit noch unter dem Vorbehalt der Annahme durch die Europäische Kommission. Insoweit gelten die genannten internationalen Prüfungsstandards derzeit noch nicht unmittelbar.

Allerdings erfolgen deutsche Abschlussprüfungen schon heute aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, deren Anwendung sich aus der gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 WPO) ergeben, durch Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen deutschen Prüfungsstandards entsprechend der internationalen Normen.

 

Tz. 21

Die Abschlussprüfung ist nach § 317 HGB so anzulegen, dass folgende Beurteilungen bzw. Feststellungen ermöglicht werden:

  • die Einhaltung gesetzlicher sowie gesellschaftsvertraglicher Vorgaben und sie ergänzender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zur Rechnungslegung (Abs. 1 Satz 2, § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB)
  • Aufdeckung von Unrichtigkeiten und Verstößen, die sich auf das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken (Abs. 1 Satz 3)
  • Sicherstellung des Einklangs des Lageberichts mit dem Abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)
  • Vermittlung einer zutreffenden Vorstellung von der "Lage" (Abs. 2 Satz 1)[7] mitsamt der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 3.
[7] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 317 HGB Rn. 4.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 22

§ 317 HGB hat infolge der stetig wachsenden Anforderungen an Umfang und Qualität der Abschlussprüfung weitreichende Änderungen erfahren. Durch das KonTraG von 1998 wurde § 317 HGB neu gefasst. Die Prüfungspflicht wurde durch das TransPuG (2002) auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausgedehnt. Weitere Änderungen brachten das BilReG (2004), das BilMoG (2009)[8] und das BilRUG (2015). Zuletzt sind im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten Abschlussprüfungsrichtlinie durch das AReG (2016) Änderungen im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse und Umfang der Abschlussprüfung vorgenommen worden (Abs. 3a, 4a).

[8] Für eine ausführliche Darstellung der durch die Novellen bis zum BilMoG erfolgten Änderungen siehe Ebke, in: MüKo-HGB, § 317 HGB Rn. 2 ff.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 23

Der sachliche Geltungsbereich des § 317 HGB erstreckt sich auf sämtliche Pflichtprüfungen im Sinne des § 316 HGB. Daneben findet § 317 HGB aufgrund bestehender Verweisungen auch Anwendung bei gesetzlichen Prüfungen, bei denen der Prüfungsgegenstand durch zusätzliche gesetzliche Vorschriften erweitert worden ist:

Zusätzlich hat § 317 HGB auch Gültigkeit für freiwillige Prüfungen, die auf die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB angelegt sind.[9]

[9] Bormann, in: MüKo-BilR, § 317 HGB Rn. 4.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 24

Die Europäische Union sowie der mit der Umsetzung befasste deutsche Gesetzgeber setzen mit dem Abschlussprüferreformgesetz (AReG) eine Änderung der einschlägigen Gesetzesnormen, die sich mit der Abschlussprüfung befassen, um. Die Änderungen umfassen u. a. die Gesetzesnormen:

 
Änderung Paragraphen Einfügung Paragraphen
§ 317 Abs. 5, 6 HGB § 317 Abs. 3a HGB
§ 318 Abs. 3 HGB § 317 Abs. 4a HGB
§ 319 Abs. 2 HGB § 318 Abs. 1a, 1b HGB
§ 319a Abs. 1 HGB § 319a Abs. 1a, 3 HGB
§ 320 HGB § 319a Abs. 3 HGB
§ 321 Abs. 1, 5 HGB § 320 Abs. 5 HGB
§ 322 Abs. 1, 4, 7 HGB § 322 Abs. 1a, 6a HGB
§ 324 Abs. 1, 2 HGB § 324 Abs. 3 HGB
Nicht mehr Teil der Kommentierung Nicht mehr Teil der Kommentierung
§ 330 Abs. 4 HGB § 333a HGB
§ 334 Abs. 2, 4 HGB § 334 Abs. 2a HGB
§ 335b HGB § 340 m Abs. 2, 3 HGB
§ 335c HGB § 340n Abs. 2a HGB
§ 339 Abs. 1 HGB § 341 m Abs. 2, 3 HGB
§ 340 Abs. 1 HGB § 341n Abs. 2a, 5...

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