Tz. 81

§ 312 Abs. 6 HGB legt sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht fest, welcher Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens der Equity-Konsolidierung zugrunde zu legen ist. Während vom zeitlichen Aspekt her auf den jeweils letzten Abschluss des assoziierten Unternehmens abzustellen ist, ist vom sachlichen Aspekt her der Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen keinen Konzernabschluss auf, ist auf den Jahresabschluss abzustellen.[75]

 

Tz. 82

Wenn das assoziierte Unternehmen zum gleichen Stichtag wie der Investor bilanziert, seinen Abschluss im Regelfall jedoch wesentlich später aufstellt, kann der Investor in Übereinstimmung mit § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB den letzten Abschluss – d. h. den Vorjahresabschluss – des assoziierten Unternehmens zugrunde legen.[76]

Falls das assoziierte Unternehmen zu einem abweichenden Bilanzstichtag bilanziert, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht erforderlich. Hier kann ebenfalls der letzte vorliegende Abschluss des assoziierten Unternehmens als Konsolidierungsbasis zugrunde gelegt werden.[77]

Die hier geschilderten gesetzlichen Wahlrechte stehen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des DRS 8. So ist nach DRS 8.12 zur Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals ein Abschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen, der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt worden ist, während die Verwendung des Vorjahresabschlusses nicht vorgesehen ist. Nach DRS 8.12 ist bei Abweichungen zwischen Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und Konzernabschlussstichtag grundsätzlich ein Zwischenabschluss auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen. Wenn der Abschlussprüfer von den bestehenden gesetzlichen Wahlrechten Gebrauch macht und den Bestimmungen des DRS 8.12 ­damit nicht folgt, kann der Abschlussprüfer ausschließlich die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, nicht aber eine Konformität mit den DRS bestätigen.[78]

[75] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 62.
[76] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 63; Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 90.
[77] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 63.
[78] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 63.

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