Tz. 76

Nach § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB sind die Bestimmungen des § 304 HGB (vgl. § 304 HGB) zur Behandlung von Zwischenergebnissen anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Auch mit dieser Vorschrift wird der Gesetzgeber somit dem Umstand gerecht, dass die Informationen bei assoziierten Unternehmen in vielen Fällen nicht verfügbar sind.

Gem. DRS 8.31 sind bei der Equity-Methode sowohl die Zwischenergebnisse aus Lieferungen bzw. Leistungen vom assoziierten Unternehmen an ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen – sog. upstream-Transaktion – als auch aus Lieferungen bzw. Leistungen an das assoziierte Unternehmen – sog. downstream-Transaktion – zu eliminieren.

 

Tz. 77

Bei downstream-Transaktionen sind die für die Zwischenergebniseliminierung erforderlichen Informationen im Regelfall verfügbar. Da sich bei diesen Transaktionen die die Zwischenergebnisse beinhaltenden Vermögensgegenstände beim assoziierten Unternehmen befinden, gehen diese nicht in die Summenbilanz des Konzernabschlusses ein. Im Abschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens hat sich jedoch die entsprechende Ergebniserhöhung ausgewirkt. Die Zwischenergebniseliminierung ist daher im Zuge einer GuV-wirksamen Verminderung des Ansatzes der Anteile an assoziierten Unternehmen zu Lasten der relevanten Erfolgskomponente vorzunehmen.[70]

 

Tz. 78

Bei upstream-Transaktionen kann die skizzierte Vorgehensweise ebenfalls angewandt werden. Als zulässig wird alternativ auch die Korrektur des Wertansatzes des gelieferten Vermögensgegenstands angesehen. In diesem Fall wird eine Korrektur des anteiligen Ergebnisbeitrags aus dem assoziierten Unternehmen um das in diesem enthaltene Zwischenergebnis vorgenommen. Oftmals fehlen bei upstream-Lieferungen jedoch die notwendigen Informationen, so dass trotz des Gebots des DRS 8.31 in der Praxis regelmäßig auf eine Zwischenergebniseliminierung verzichtet wird.[71]

 

Tz. 79

Bei den auch als Satellitengeschäfte bezeichneten sidestream-Transaktionen – d. h. bei Geschäften zwischen assoziierten Unternehmen untereinander – ist keine Zwischenergebniseliminierung durchzuführen.[72]

[70] Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 312 HGB Rn. 57. Weiterführend Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 80 f.
[71] Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 312 HGB Rn. 58; weiterführend Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 78.
[72] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 86.

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