Tz. 74

Der Equity-Wertansatz bzw. das Equity-Ergebnis muss gem. § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB nicht zwingend auf der Grundlage konzerneinheitlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden. Dies sowie die diesbezüglich aus § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB resultierende Angabepflicht gelten in gleicher Weise auch für den Bilanzansatz. Sofern im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens vom Konzernabschluss abweichende Bilanzierungsmethoden zur Anwendung kommen, besteht das Wahlrecht zur Anpassung von Ansatz und Bewertung. Wird auf die Anpassung verzichtet, ist auf diesen Verzicht im Konzernanhang hinzuweisen.[68]

 

Tz. 75

Die Gewährung des Wahlrechts ist darauf zurückzuführen, dass bei assoziierten Unternehmen im Gegensatz zu beherrschten Tochterunternehmen die zur Vereinheitlichung erforderlichen Informationen in vielen Fällen nicht verfügbar sind. Deshalb ist bereits aus Wesentlichkeitsüberlegungen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen eine Anpassung vielfach nicht zwingend geboten. Da DRS 8.8 fordert, dass die für die Ermittlung des Equity-Werts anzuwendenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden den Vorschriften des HGB sowie den DRS entsprechen müssen, ist jedoch eine Anpassung erforderlich, sofern der Abschluss des assoziierten Unternehmen nach ausländischen, nicht in Konformität zu den handelsrechtlichen GoB stehenden Methoden aufgestellt wurde.[69]

[68] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 53; Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 61–63.
[69] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 53 f.

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