Tz. 103

Bei nicht GuV-wirksamen Einkommensbestandteilen – u. a. Währungsumrechnungsdifferenzen, Neubewertungen des Anlagevermögens oder Wertänderungen von cash flow hedges – kann sich das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens auch GuV-neutral ändern. Diese Änderungen sind vom beteiligten Unternehmen anteilig in den Beteiligungsbuchwert zu übernehmen. Wegen der Erfassung von nicht GuV-wirksamen Einkommensbestandteilen im sonstigen Gesamtergebnis[96] stimmen das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen in der GuV und die Änderung der Beteiligung in der Bilanz beim beteiligten Unternehmen nicht überein. Hieraus resultieren praktische Schwierigkeiten. So ist bei assoziierten Unternehmen, bspw. zur Vermeidung von Doppelerfassungen, eine aufwendige, sich über viele Perioden erstreckende Aufzeichnung der Entwicklung von nicht GuV-wirksamen Einkommensbestandteilen – neben der Einstellung auch die später überwiegend erfolgswirksame Herausnahme aus dem Eigenkapital – erforderlich. Vermeidbar ist dieser Aufwand ausschließlich durch einzelfallbezogene Wesentlichkeitserwägungen, sofern diese eine Beschränkung auf die GuV-wirksamen Ergebnisse des assoziierten Unternehmens ermöglichen.[97]

[96] Für einen Überblick zu den im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassenden Komponenten Zülch/Höltken, PiR 2014, 114 (114 ff.).
[97] Hierzu sowie weiterführend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 68–71.

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