Tz. 138

Das HGB enthält keine Vorgaben zur Finanzierung des privaten Rechnungslegungsgremiums. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Standardisierungsvertrags werden die Aufgaben nach § 342 HGB für das BMJ unentgeltlich wahrgenommen. Darüber hinaus regeln § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags, dass das DRSC nach Maßgabe seiner Satzung verpflichtet ist, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342 Abs. 1 HGB zu übertragen sind, und dieses so zu finanzieren, dass es seine Aufgaben ordnungsgemäß im Rahmen des vom zuständigen Organ des DRSC aufgestellten Budgets erfüllen kann. Damit stellt sich die Frage der Finanzierung des DRSC. Dazu heißt es in § 5 DRSC-Satzung: Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieses Finanzierungsmodell zieht Konsequenzen aus der vorhergehenden als unbefriedigend angesehenen Finan­zierungslösung, die im Wesentlichen auf einen Spendenfonds gestützt war.[130] Die neue Lösung soll die Unabhängigkeit und den Fortbestand des DRSC gewährleisten.[131]

 

Tz. 139

Im Entwurf der Beitragsordnung des DRSC von 20.07.2011 ist die Beitragshöhe wie folgt geregelt: Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für DAX-Unternehmen 50.000 EUR, für MDAX-Unternehmen 20.000 EUR und für andere Unternehmen 10.000 EUR. Für reine Schuldtitelemittenten beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag abhängig vom Schuldtitelvolumen zum Bilanzstichtag des Vorjahres: > 10 Mrd. EUR: 50.000 EUR; 2–10 Mrd. EUR: 20.000 EUR; < 2 Mrd. EUR: 10.000 EUR. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag abhängig vom Prüfungsumsatz: > 200 Mio. EUR: 50.000 EUR; 50–200 Mio. EUR: 25.000 EUR; < 50 Mio. EUR: 10.000 EUR. Für Verbände beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag ab 20.000 EUR.

[130] Dazu und zu Finanzierungslösungen in anderen Ländern Schwab, GroßKo-HGB, § 342 HGB Rn. 32 f., 76 ff.
[131] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 18.

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