Tz. 23

Die Regelungen in § 311 Abs. 1 HGB sowie die in § 312 HGB kodifizierten Vorschriften müssen gem. § 311 Abs. 2 HGB auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen nicht angewandt werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[20]

[20] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 22. Ausführlich zum Wesentlichkeitsvorbehalt des § 311 Abs. 2 HGB Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 32–35.

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