Tz. 137

Der Verwaltungsrat kann einen Wissenschaftsbeirat einrichten, der – ohne selbst Fachausschuss zu sein – die Fachausschüsse berät. Der Verwaltungsrat ernennt in Abstimmung mit dem Präsidium die Mitglieder des Wissenschaftsbeirates, die eine herausragende wissenschaftliche Fachkompetenz und Erfahrung im Bereich der Rechnungslegung haben, § 23 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht besteht nicht, § 23 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Wissenschaftsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen, soweit der jeweilige Fachausschuss hierzu eingeladen hat, § 23 Abs. 3 DRSC-Satzung.

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