Tz. 135

Der IFRS-Ausschuss ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erarbeitung und Verlautbarung von Interpretationen der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a Abs. 1 HGB;
  2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen;
  3. die Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG);
  4. die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien;
  5. Stellungnahmen zu EU-Richtlinien;

zu c), d) und e), soweit die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen betroffen ist, § 21 DRSC-Satzung.

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