Tz. 133

Der Nominierungsausschuss hat sieben Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat mindestens je einen Vertreter der Segmente, soweit mindestens ein Mitglied dem jeweiligen Segment zugeordnet ist. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, § 13 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, § 13 Abs. 2 DRSC-Satzung.

 

Tz. 134

Die Aufgabe des Nominierungsausschusses besteht darin, dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Fachausschüsse zu unterbreiten, § 14 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind für den Verwaltungsrat in dem Sinne verbindlich, dass nur vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Personen gewählt werden können, § 14 Abs. 2 DRSC-Satzung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge