Tz. 130

Die Zusammensetzung der Fachausschüsse ist folgendermaßen geregelt: Sie bestehen aus jeweils sieben Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von drei bis fünf Jahren gewählt werden. Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt, § 19 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig, § 19 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig, § 19 Abs. 3 DRSC-Satzung. Aus der Tatsache, dass die Mitglieder ihre hauptberufliche bzw. hauptamtliche Tätigkeit während der Zeit ihrer Mitgliedschaft nicht ruhen lassen müssen, ergibt sich ohne Weiteres keine Besorgnis der Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit.[129]

 

Tz. 131

Die Zuständigkeit der Fachausschüsse erstreckt sich auf die Erstellung von a) Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a HGB, b) Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 342 HGB, c) Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung, d) Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen, § 20 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung, § 20 Abs. 2 DRSC-Satzung.

 

Tz. 132

Für Interpretationen und Standards gemäß § 20 Abs. 1 lit. a) und b) DRSC-Satzung ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit in folgender Weise einzubeziehen (sog. "Konsultationsprozess"):

  1. Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315a HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen
  2. Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt)
  3. Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen
  4. Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z. B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen
  5. Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung
  6. Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung, § 20 Abs. 3 DRSC-Satzung

Für Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 1 lit. c) DRSC-Satzung ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. d) DRSC-Satzung, soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist, § 20 Abs. 4 DRSC-Satzung. Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß § 20 Abs. 1 DRSC-Satzung bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist, § 20 Abs. 5 DRSC-Satzung. Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab, § 20 Abs. 6 DRSC-Satzung.

[129] Anders Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 14.

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