Tz. 147

Als dritte Aufgabe des DRSC ergibt sich aus § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien. Unstimmigkeiten in der Frage, inwieweit das DRSC insoweit einen Alleinvertretungsanspruch hat oder andere Institutionen neben dem DRSC an dieser Aufgabe mitwirken (Stichwort "Orchestrierung der nationalen Meinungsbildung"), hatten im Jahre 2010 zur Kündigung des ersten Standardisierungsvertrages durch das DRSC geführt. In § 6 des neuen Standardisierungsvertrags heißt es dazu jetzt: "Das DRSC verpflichtet sich, das BMJ auf dessen Antrag durch sein Rechnungslegungsgremium oder durch von diesem bestimmte Sachverständige zu beraten und in internationalen Organisationen zu vertreten. Das DRSC verpflichtet sich, die dafür anfallenden Kosten zu tragen." Ergänzt wird diese Vereinbarung durch die Präambel der DRSC-Satzung, wonach das DRSC die Interessen der deutschen Wirtschaft im Bereich der Rechnungslegung international vertritt. Der Gesetzgeber hat den Kreis möglicher internationaler Standardisierungsgremien nicht näher definiert. In der DRSC-Satzung wird explizit die Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) genannt, §§ 21 lit. c), 22 lit. b), ferner implizit im Rahmen der Erarbeitung von Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen die Zusammenarbeit mit dem IASB, § 21 lit. b).

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