Tz. 12

Während der Gesetzgeber von einer expliziten Definition des Terminus "maßgeblicher Einfluss" absieht, ist aus der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass die Intensität der Einflussnahme geringer sein muss als bei der Beherrschung eines Tochterunternehmens sowie der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens. Dabei muss der maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt werden, d. h. die bloße Möglichkeit zur Ausübung reicht nicht aus. Zudem muss der maßgebliche Einfluss auf Dauer angelegt sein. Eine einmalige Ausübung ist ebenso wenig ausreichend wie eine nur vorübergehende Einflussnahme.[8]

 

Tz. 13

Unter maßgeblichem Einfluss ist gem. DRS 8.3 die Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens zu verstehen, ohne dass damit jedoch beherrschender Einfluss verbunden ist. Somit ist ein maßgeblicher Einfluss nicht zwangsläufig auf die tatsächliche Einwirkung auf spezifische, die Unternehmenspolitik betreffende Entscheidungen ausgerichtet. Stattdessen steht die Mitwirkung in Bezug auf Grundsatzfragen der Geschäfts- und Finanzpolitik – bspw. die Bestimmung der Unternehmensstrategie, der Beschluss von Investitions- und Finanzplänen oder die Ausschüttungspolitik – im Vordergrund.[9]

 

Tz. 14

Als Indizien für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses nennt DRS 8.3 beispielhaft

  • die Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungsorgan oder zu einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
  • die Mitwirkung an der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens,
  • den Austausch von Führungspersonal zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
  • wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen, sowie
  • die Bereitstellung von wesentlichem technischem Know-how durch das beteiligte Unternehmen.

Während die ersten drei Indizien personelle Verflechtungen umfassen, stehen die zwei letztgenannten Indizien für sachliche Verflechtungen. Dabei können die hier genannten Verflechtungen von unterschiedlicher Intensität und Bedeutung sein. So hat die Vertretung mit zwei Sitzen in einem sechsköpfigen Aufsichtsrat etwa eine völlig andere Bedeutung als die Vertretung mit einem Sitz in einem zehnköpfigen Aufsichtsrat. Der durch DRS 8.3 zur Verfügung gestellte Indizienkatalog gibt eher die Dimensionen für die Bemessung von maßgeblichem Einfluss und keine tatsächlichen Kriterien für die Schwelle dieses Einflusses vor. Daher bleibt die Würdigung einer evtl. Assoziierung – vor allem die Abweichung von der widerlegbaren Regelvermutung des § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB – der adäquaten Ermessensausübung im Einzelfall vorbehalten.[10]

 

Tz. 15

Neben den Indizien des DRS 8.3 wird im Schrifttum[11] diskutiert, ob und inwieweit die Möglichkeit zur maßgeblichen Einflussnahme auf die Gewinnverwendung der Beteiligungsgesellschaft als Merkmal zur Begründung eines maßgeblichen Einflusses ausreicht. Dabei wird die Einflussmöglichkeit auf die Gewinnverwendungspolitik im Allgemeinen als hinreichend angesehen, wobei allerdings jeweils die Gesamtumstände in die Betrachtung einzubeziehen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gewinnverwendung als Indikator für eine Konkretisierung der Assoziierungsvermutung zu begreifen, wobei diese keine notwendige Bedingung darstellt.[12]

[8] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 311 HGB Rn. 15.
[9] Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 311 HGB Rn. 25.
[10] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 16.
[11] Stellvertretend Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 21 m. w. N.
[12] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 21.

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