Tz. 73

Zu Veränderungen des Equity-Wertansatzes können neben Anteilserwerb bzw. -veräußerung auch Kapitalmaßnahmen des assoziierten Unternehmens führen. Gemäß DRS 8.42 f. gilt der Grundsatz, dass der nicht auf Einlagen des beteiligten Unternehmens beruhende Teil des Änderungsbetrags des anteiligen Eigenkapitals GuV-wirksam im Equity-Wert zu berücksichtigen ist. Sofern alle Gesellschafter nach Maßgabe ihrer vorliegenden Beteiligungsquote an Kapitalmaßnahmen partizipieren, kommt es ausschließlich zu entsprechenden GuV-neutralen Erhöhungen bzw. Verminderungen des Equity-Werts. Gehen mit Kapitalerhöhungen bspw. zum Beteiligungsbuchwert aktivierte Anschaffungsnebenkosten einher, kommt es zur Entstehung von Unterschiedsbeträgen, die ihrer Art nach unmittelbar GuV-wirksam zu erfassen sind.[66]

Wenn ein beteiligtes Unternehmen nicht bzw. nicht in Entsprechung zu seiner bisherigen Anteilsquote an Kapitalerhöhungen partizipiert oder falls Kapitalherabsetzungen des assoziierten Unternehmens nicht durch alle Gesellschafter in identischem Maße getragen werden, ist die Veränderung des anteiligen Eigenkapitals in Übereinstimmung mit DRS 8.42 GuV-wirksam zu berücksichtigen. Erwirbt das assoziierte Unternehmen eigene Anteile mit einem ober- bzw. unterhalb des Buchwerts des Eigenkapitals liegenden Kaufpreis, ist analog zu verfahren.[67]

[66] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 51.
[67] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 51.

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